RS Vfgh 2014/3/11 B1479/2010

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Veröffentlicht am 11.03.2014
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Index

93/01 Eisenbahn

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
EisenbahnG 1957 §31a, §31e
AVG §8, §44a, §44b

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Anlassfall; teils Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation

Rechtssatz

Anlassfallwirkung der Aufhebung des letzten Satzes des §31a Abs1 EisenbahnG 1957 - EisbG idF BGBl I 125/2006 mit E v 02.10.2013, G118/2012.

Dem Verfahren betreffend die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Genehmigung für den 3. Abschnitt des Projekts "Lainzer Tunnel" wurden zwar ein Amtssachverständiger für elektromagnetische Felder und Elektrotechnik sowie ein nichtamtlicher Sachverständiger für Raumplanung beigezogen. Mehrere Stellen des Genehmigungsbescheides bzw der Verhandlungsschrift zeigen jedoch, dass sich die belangte Behörde in vielerlei Hinsicht auf die Vermutung der Richtigkeit des Gutachtens nach §31a EisbG gestützt hat.

Zulässigkeit der Beschwerde der Erst- bis Fünft- und Achtbeschwerdeführer als Eigentümer der betroffenen Liegenschaften sowie der siebtbeschwerdeführenden Partei als Wasserberechtigte (Parteien iSd §31e EisbG) aufgrund rechtzeitig erhobener Einwendungen im Verwaltungsverfahren (Großverfahren iSd §44a ff AVG; keine Präklusion gem §44b AVG).

Zurückweisung der Beschwerde der Sechst- und Neuntbeschwerdeführer mangels Legitimation; Verlust ihrer Parteistellung mangels Erhebung schriftlicher Einwendungen innerhalb der Auflagefrist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, Parteistellung Eisenbahnrecht, Großverfahren, Präklusion von Einwendungen, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B1479.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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