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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung des Individualantrags eines Gewerbetreibenden auf Aufhebung einer Bestimmung der Neue-Psychoaktive-Substanzen-Verordnung betreffend die Qualifikation von „Salvinorin A“ als Neue Psychoaktive Substanz mangels Betroffenheit des Antragstellers; natürlich vorkommende Substanzen von der Verordnung nicht erfasstRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Neue-Psychoaktive-Substanzen-V (NPSV), BGBl II 468/2011, hins der in der Anlage I angeführten Substanz "Salvinorin A" mit näher bestimmter chemischer Zusammensetzung.
Da der Beschwerdeführer weder behauptet, Salvinorin A iSd angegriffenen Verordnung jemals in seinem Geschäft angeboten zu haben, noch vorbringt, dass er auch synthetisch hergestellte Substanzen in seinem Geschäft anbietet oder - gedeckt durch seine Gewerbeberechtigung - anbieten möchte, ist er durch die angegriffene Verordnung in seiner Rechtssphäre nicht unmittelbar und aktuell betroffen.
Wie sich aus dem klaren Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen des Neue-Psychoaktive-Substanzen-G (NPSG) ergibt, unterliegen nur synthetisch hergestellte Substanzen, nicht aber auch natürlich vorkommende Substanzen der Anwendung der NPSV. Dies hat auch der Bundesminister für Gesundheit - in Übereinstimmung mit dem klaren Gesetzeswortlaut - in seiner Äußerung im Verfahren vor dem VfGH dargetan. Natürlich vorkommende Substanzen werden von der Verordnung daher - angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen diesbezüglichen Anordnung - nicht erfasst; das Gebot der gesetzeskonformen Interpretation von Verordnungen (vgl dazu zB VfSlg 17960/2006) schließt ein solches Ergebnis aber auch im Interpretationsweg aus.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Suchtgift, GesundheitswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:V16.2012Zuletzt aktualisiert am
15.04.2014