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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des AntragstellersRechtssatz
Die Voraussetzung des §63 Abs1 ZPO zur Bewilligung der Verfahrenshilfe liegt bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers (monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 3.522,47 und auf einem näher angegebenen Bankkonto befindliches Vermögen von € 2.604,86) nicht vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:G11.2014Zuletzt aktualisiert am
15.04.2014