RS Vfgh 2014/3/12 G11/2014

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Veröffentlicht am 12.03.2014
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers

Rechtssatz

Die Voraussetzung des §63 Abs1 ZPO zur Bewilligung der Verfahrenshilfe liegt bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers (monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 3.522,47 und auf einem näher angegebenen Bankkonto befindliches Vermögen von € 2.604,86) nicht vor.

Entscheidungstexte

  • G11/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.03.2014 G11/2014

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:G11.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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