RS Vfgh 2014/4/1 U2550/2013 ua

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Veröffentlicht am 01.04.2014
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10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §33, §34
ZPO §292, §530 Abs1 Z7

Leitsatz

Wiederaufnahme eines Verfahrens und Aufhebung des Beschlusses über die Zurückweisung von Beschwerden als verspätet; Unrichtigkeit der Beurkundung durch den Poststempel erwiesen; Abweisung der Wiedereinsetzungsanträge; Ablehnung der Behandlung der Beschwerden

Rechtssatz

Eine Partei kann sich (wie auch der VfGH selbst) grundsätzlich auf die Richtigkeit eines Stempelaufdrucks der Österreichischen Post AG verlassen. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen - wie in den vorliegenden - Briefsendungen mittels sogenannter "Post Aufgabeboxen" in von der Österreichischen Post AG betriebenen "Selbstbedienungszonen" aufgegeben werden. Dem Poststempel kommt zwar grundsätzlich der Beweiswert einer öffentlichen Urkunde zu (§292 Abs1 ZPO). Im vorliegenden Fall ist allerdings die Unrichtigkeit der Beurkundung (mittels sog "OT-Stempels") durch das Vorbringen der Beschwerdeführer und die Darlegungen der Österreichischen Post AG erwiesen, weshalb die Vermutung über den vollen Beweis des Poststempels als öffentliche Urkunde hier nicht Platz greift (§292 Abs2 ZPO).

Aufhebung des B v 11.12.2013, U2550/2013 ua; Ablehnung der Beschwerden.

Entscheidungstexte

  • U2550/2013 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.04.2014 U2550/2013 ua

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:U2550.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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