RS OGH 2014/2/21 5Ob110/13g

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Veröffentlicht am 21.02.2014
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Norm

NotariatsaktsG §1 Abs1 litd
NO §69 Abs1a
NZwG §1 Abs1 litd

Rechtssatz

Als Vollmacht zum Insichgeschäft bedurfte die vom Kommanditisten dem Abschluss des Schenkungsvertrags erteilte Zustimmung auch nicht des für die Gültigkeit eines Schenkungsvertrags ohne wirkliche Übergabe zufolge § 1 Abs 1 lit d NotAktsG erforderlichen Notariatsakts. Zufolge § 69 Abs 1a NO genügt nämlich eine Vollmacht nach Abs 1 auch zum Abschluss aller Rechtsgeschäfte und zur Abgabe aller Rechtserklärungen, die zu ihrer Gültigkeit des Notariatsakts bedürfen, wenn in ihr sowohl der rechtsgeschäftliche Vorgang einzeln oder, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht notwendig ist, zumindest der Gattung nach angeführt ist. Es genügt demnach eine als Vollmacht zum Abschluss des Schenkungsvertrags zu wertende, notariell beglaubigte Zustimmungserklärung des Kommanditisten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 110/13g
    Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 110/13g
    Veröff: SZ 2014/12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129332

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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