Norm
ZPO §64Rechtssatz
Die Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer wird nicht entbehrlich, wenn für die Verfahrenshilfe begehrende Partei ein Rechtsanwalt zum (einstweiligen) Sachwalter für die Vertretung vor Gericht bestellt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2014:RW0000760Im RIS seit
14.04.2014Zuletzt aktualisiert am
14.04.2014