RS OGH 2014/4/9 1Präs2690-1637/14t, 1Präs2690-3816/14h, 1Präs2690-3573/15z, 1Präs2690-3996/18k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.2014
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Norm

B-VG Art 87
OGHG §5
StPO §45

Rechtssatz

Nach § 45 StPO zu treffende Entscheidungen sind Akte der Rechtsprechung, weshalb die Entscheidung dann, wenn auf Ausschließung erkannt wird, dem Vertreter des Ausgeschlossenen nach Maßgabe der Geschäftsverteilung zufällt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129338

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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