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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2013/10/0207Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/10/0171 E 26. Februar 1996 RS 2Stammrechtssatz
Entscheidend ist, ob die Behörde bei der Strafzumessung von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch macht, nicht aber, ob die verhängte Strafe in ihrer Höhe jener entspricht, die in einem vergleichbaren Fall tatsächlich verhängt wurde.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013100206.X01Im RIS seit
13.03.2014Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014