Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/10/0179 E 9. Dezember 2013 RS 4Stammrechtssatz
Wird ein Antrag auf durch die Wortfolge "in eventu" von einander unterschiedene gesetzliche Vorschriften gestützt, begründete dies keinen Eventualantrag, zielt ein Eventualantrag doch im Wege einer ausdrücklich formulierten (aufschiebenden) Bedingung darauf ab, dass er erst dann erledigt werden soll, wenn ein - davon verschiedener - Haupt- oder Primärantrag erfolglos geblieben ist.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013100184.X03Im RIS seit
08.04.2014Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014