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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Wenn einem Antrag durch den mit Berufung angefochtenen Bescheid nicht voll Rechnung getragen wird, ist die Beschwer des Antragstellers (als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Berufung) grundsätzlich zu bejahen. Kommt jedoch der dem Antrag zugrunde liegende Anspruch von vornherein nicht in Betracht, so kann auch die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Zurückweisung der Berufung (anstelle der Behebung des erstbehördlichen Bescheides unter gleichzeitiger Zurückweisung des Antrages) nicht in Rechten verletzten (vgl. E 12. August 2010, 2008/10/0278).
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes DiversesMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONRechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013100146.X01Im RIS seit
14.03.2014Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014