RS Vwgh 2014/2/19 2013/10/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2014
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Index

L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §140;
MSG Tir 2010 §17 Abs1;
MSG Tir 2010 §18 Abs2;
MSG Tir 2010 §18 Abs3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2013/10/0172 E 19. Februar 2014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/10/0201 E 23. Oktober 2012 RS 3

Stammrechtssatz

Gemäß § 18 Abs. 2 Tir MSG 2010 zählt zu den bedarfsmindernden Leistungen Dritter - "neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat" - auch das Einkommen von unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen, soweit es die für diese Person zu berechnende Mindestsicherungsleistung übersteigt. Daraus folgt, dass das den eigenen Mindestsicherungsanspruch übersteigende Einkommen eines unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen auf den Mindestsicherungsanspruch des Unterhaltsberechtigten auch insoweit anzurechnen ist, als es den Unterhaltsanspruch übersteigt. Diese Anrechnung setzt aber gemäß § 18 Abs. 3 lit. a Tir MSG 2010 voraus, dass die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht wird.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013100125.X01

Im RIS seit

08.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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