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L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung TirolNorm
ABGB §140;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2013/10/0172 E 19. Februar 2014Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/10/0201 E 23. Oktober 2012 RS 3Stammrechtssatz
Gemäß § 18 Abs. 2 Tir MSG 2010 zählt zu den bedarfsmindernden Leistungen Dritter - "neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat" - auch das Einkommen von unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen, soweit es die für diese Person zu berechnende Mindestsicherungsleistung übersteigt. Daraus folgt, dass das den eigenen Mindestsicherungsanspruch übersteigende Einkommen eines unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen auf den Mindestsicherungsanspruch des Unterhaltsberechtigten auch insoweit anzurechnen ist, als es den Unterhaltsanspruch übersteigt. Diese Anrechnung setzt aber gemäß § 18 Abs. 3 lit. a Tir MSG 2010 voraus, dass die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht wird.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013100125.X01Im RIS seit
08.04.2014Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014