RS Vwgh 2014/2/19 2011/10/0014

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Veröffentlicht am 19.02.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;

Rechtssatz

Das Fehlen einer Vollmacht stellt kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist.

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungVerbesserungsauftragFormgebrechen behebbare VollmachtsvorlageFormgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011100014.X01

Im RIS seit

08.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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