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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/09/0138 E 17. Dezember 2013 RS 6Stammrechtssatz
Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 77 Wr DO 1994 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch den VwGH, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (vgl. E 3. Oktober 2013, 2013/09/0066).
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8Begründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090173.X01Im RIS seit
20.03.2014Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014