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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §12b Z2 idF 2011/I/025;Rechtssatz
Die Auffassung, dass eine beabsichtigte Beschäftigung nur dann gemäß § 12b Z. 2 AuslBG dem Ausbildungsniveau entspreche, wenn die absolvierte Hochschulausbildung "in einem Fachbereich erfolgte, welches im Zusammenhang mit der vorgesehenen Tätigkeit steht", steht nicht in Einklang mit dem Wortlaut des Gesetzes, das keinen derartigen fachlichen Zusammenhang verlangt, sondern bloß auf eine Entsprechung im "Ausbildungsniveau" abstellt. In den Gesetzesmaterialien (vgl. 1077 BlgNR 24. GP, 13) wird dazu ausgeführt, durch die Festlegung eines erforderlichen Mindestentgelts soll sichergestellt werden, dass bei der Zulassung ausländischer Studienabsolventen das "Qualifikationspotenzial bestmöglich genutzt wird".
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090166.X01Im RIS seit
14.03.2014Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014