RS Vwgh 2014/2/20 2013/09/0166

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Veröffentlicht am 20.02.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §12b Z2 idF 2011/I/025;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Auffassung, dass eine beabsichtigte Beschäftigung nur dann gemäß § 12b Z. 2 AuslBG dem Ausbildungsniveau entspreche, wenn die absolvierte Hochschulausbildung "in einem Fachbereich erfolgte, welches im Zusammenhang mit der vorgesehenen Tätigkeit steht", steht nicht in Einklang mit dem Wortlaut des Gesetzes, das keinen derartigen fachlichen Zusammenhang verlangt, sondern bloß auf eine Entsprechung im "Ausbildungsniveau" abstellt. In den Gesetzesmaterialien (vgl. 1077 BlgNR 24. GP, 13) wird dazu ausgeführt, durch die Festlegung eines erforderlichen Mindestentgelts soll sichergestellt werden, dass bei der Zulassung ausländischer Studienabsolventen das "Qualifikationspotenzial bestmöglich genutzt wird".

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013090166.X01

Im RIS seit

14.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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