RS Vwgh 2014/2/20 2013/09/0163

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Veröffentlicht am 20.02.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
LDG 1984 §71 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/09/0144 E 17. Dezember 2013 RS 6

Stammrechtssatz

Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 71 LDG 1984 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch den VwGH, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den VwGH erforderlich ist (vgl. E 30. Mai 2011, 2011/09/0042).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH ErmessensentscheidungenErmessen besondere RechtsgebieteBegründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013090163.X01

Im RIS seit

19.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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