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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §18Leitsatz
Zurückweisung der Anträge auf Rückstellung eines Schriftsatzes zur Verbesserung bzw auf Wiedereinsetzung in den vorigen StandSpruch
Die Anträge auf Rückstellung eines Schriftsatzes zur Verbesserung bzw. auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Verfassungsgerichtshof wies mit Beschluß vom 28. November 1997 eine auf dem Deckblatt als "Abtretungsantrag" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers, in der der Beschwerdeführer um die Berücksichtigung eines näher bezeichneten Schriftsatzes ersuchte (Seite 2 dieser Eingabe) mit der Begründung zurück, daß mit (Ablehnungs-)Beschluß vom 30. September 1997 das Verfahren abgeschlossen und eine Berücksichtigung seiner Eingabe nicht mehr möglich sei; auch bei einer Deutung des Schriftsatzes als Antrag iSd Art144 Abs3 B-VG iVm §87 Abs2 VerfGG wäre die Eingabe einer meritorischen Erledigung wegen Fehlens notwendiger Antragselemente, das nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher, einer Verbesserung nach §18 VerfGG nicht zugänglicher Mangel zu werten ist, nicht zugänglich.
Unter Bezugnahme auf diesen Beschluß vom 28. November 1997 beantragt der Beschwerdeführer nunmehr, seine (zurückgewiesene) Eingabe zur Verbesserung gemäß §35 VerfGG iVm §§84 f. ZPO zurückzustellen, in eventu unter gleichzeitiger Stellung eines Abtretungsantrages die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist der rechtzeitigen Einbringung eines (nachträglichen) Abtretungsantrages. Eine bewährte Kanzleikraft habe anläßlich der Vorbereitung der Abfertigung zweier Eingaben des Beschwerdeführers die jeweiligen Deckblätter miteinander vertauscht.
2. Die Voraussetzungen für einen Mängelbehebungsauftrag bzw. für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor.
Da über die Eingabe, deren Rückmittlung zur Verbesserung begehrt wird, schon mit dem erwähnten Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 1997 (zurückweisend) abgesprochen wurde, kommt ein Mängelbehebungsauftrag in Ansehung dieses Schriftsatzes nicht mehr in Betracht. Der Antrag erweist sich daher als unzulässig.
Aber auch der Eventualantrag ist zurückzuweisen: Wie der Verfassungsgerichtshof in ähnlich gelagerten Fällen schon ausgesprochen hat, ist gemäß §35 Abs1 VerfGG iVm §146 Abs1 ZPO eine Wiedereinsetzung nur bei Versäumung einer Frist, also bei vollständiger Unterlassung einer Parteihandlung, zulässig. Ist die Parteihandlung zwar vorgenommen worden, weist sie aber einen inhaltlichen und damit nicht verbesserungsfähigen Mangel auf, so kann dieser Mangel nicht im Wege der Wiedereinsetzung beseitigt werden (vgl. zB VfSlg. 12093/1989, 13438/1993).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita und §33 zweiter Satz VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Mängelbehebung, VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B520.1996Dokumentnummer
JFT_10019694_96B00520_3_00