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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §32 Abs2;Rechtssatz
Milderungs- und Erschwerungsgründe können sich auch aus den allgemeinen Strafbemessungsrichtlinien des § 32 Abs. 2 und 3 StGB ergeben, die Aufzählungen der Erschwerungs- und Milderungsgründe in den §§ 33 und 34 StGB sind nämlich nur beispielsweise und nicht taxativ (vgl. E 10. April 2013, 2013/08/0041).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde UmständeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090046.X07Im RIS seit
19.03.2014Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014