Norm
WettbG §12 Abs3Rechtssatz
Die Frage, ob kartellrechtliche Verfahren getrennt oder verbunden geführt werden sollen, liegt im Ermessen des Gerichts, das sich bei seiner Entscheidung an der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung zu orientieren hat. Dies gilt im Zusammenhang mit der Erlassung von Hausdurchsuchungsbefehlen mit der Einschränkung, dass die durch den Zweck des Verwertungsverbots garantierten Rechte durch eine Verbindung von Verfahren nicht beeinträchtigt werden dürfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129325Im RIS seit
10.04.2014Zuletzt aktualisiert am
29.02.2016