RS OGH 2014/2/14 16Ok8/13 (16Ok9/13), 3Ob109/18b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2014
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Norm

AußStrG §56
AußStrG §58
GOG §33
WettbG §12 Abs3

Rechtssatz

Im Außerstreitgesetz sind die Folgen eines Verstoßes gegen die Geschäftsverteilung nicht ausdrücklich geregelt. Wenn nach dem Willen des historischen Gesetzgebers sogar die Entscheidung durch ein örtlich unzuständiges Gericht sanktionslos bleibt, muss dies umso mehr auch dann gelten, wenn nur gegen die Geschäftsverteilung verstoßen wurde (so schon 6 Ob 51/09g). Ein allfälliger Verstoß gegen die Geschäftsverteilung bei Anordnung einer Hausdurchsuchung durch das Kartellgericht wäre sanktionslos.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 8/13
    Entscheidungstext OGH 14.02.2014 16 Ok 8/13
    Veröff: SZ 2014/9
  • 3 Ob 109/18b
    Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 109/18b
    Auch; nur: Im Außerstreitgesetz sind die Folgen eines Verstoßes gegen die Geschäftsverteilung nicht ausdrücklich geregelt. Wenn nach dem Willen des historischen Gesetzgebers sogar die Entscheidung durch ein örtlich unzuständiges Gericht sanktionslos bleibt, muss dies umso mehr auch dann gelten, wenn nur gegen die Geschäftsverteilung verstoßen wurde (so schon 6 Ob 51/09g). (T1); Beisatz: Ebenso bei unzulässiger Geschäftsverteilung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129324

Im RIS seit

10.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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