Norm
AußStrG §56Rechtssatz
Im Außerstreitgesetz sind die Folgen eines Verstoßes gegen die Geschäftsverteilung nicht ausdrücklich geregelt. Wenn nach dem Willen des historischen Gesetzgebers sogar die Entscheidung durch ein örtlich unzuständiges Gericht sanktionslos bleibt, muss dies umso mehr auch dann gelten, wenn nur gegen die Geschäftsverteilung verstoßen wurde (so schon 6 Ob 51/09g). Ein allfälliger Verstoß gegen die Geschäftsverteilung bei Anordnung einer Hausdurchsuchung durch das Kartellgericht wäre sanktionslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129324Im RIS seit
10.04.2014Zuletzt aktualisiert am
28.08.2018