Norm
GmbHG §35 Abs1Rechtssatz
Die Gesellschafter sind einem gesellschaftsfremden Dritten gegenüber grundsätzlich nicht zur Ausübung der Kontrollbefugnis nach § 35 Abs 1 Z 5 GmbHG verpflichtet. Es besteht auch keine besondere Prüfungspflicht der Gesellschafter in Bezug auf den Jahresabschluss. Die Anteilseigner können sich grundsätzlich auf die Richtigkeit des von den Geschäftsführern aufgestellten Jahresabschlusses verlassen. Dies gilt umso mehr, wenn bei Aufstellung des Jahresabschlusses ein Wirtschaftstreuhänder als Berater herangezogen wird oder wenn der Jahresabschluss sogar von einem Abschlussprüfer geprüft wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129330Im RIS seit
10.04.2014Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014