Norm
StPO §281 Abs1 Z11Rechtssatz
Ist das zur Strafbemessung angewendete Gesetz aus Sicht des Obersten Gerichtshofs verfassungskonformer Auslegung zugänglich und sind die Bedenken an der Verfassungskonformität der Vorschrift damit ausgeräumt, obliegt es bei erhobener Berufung dem Oberlandesgericht, das einfache Gesetz im Sinn der vom Obersten Gerichtshof gemachten Vorgaben verfassungskonform auszulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129319Im RIS seit
09.04.2014Zuletzt aktualisiert am
13.10.2016