RS OGH 2014/3/6 17Os19/13t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2014
beobachten
merken

Norm

B-VG Art89 Abs2
StPO §285d
StPO §285f

Rechtssatz

Die Prüfung von angeblich vorliegenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Art 89 Abs 2 B-VG) kann bereits bei der nichtöffentlichen Beratung erfolgen, weil das erst in jüngster Zeit von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bejahte subjektive Recht auf Normanfechtung vom Programm der §§ 284 ff StPO, das nur geltend gemachte Nichtigkeitsgründe erfasst, nicht angesprochen wird, sodass § 285d StPO darauf keine Rücksicht nimmt. Einem Zwischenverfahren im Sinn des § 285f StPO vergleichbar, ist - auch schon vor Inkrafttreten von Art 89 B-VG idF BGBl I 2012/51 (sog Gesetzesbeschwerde) - die Zulässigkeit von Erledigung bereits bei der nichtöffentlichen Beratung angezeigt.

Entscheidungstexte

  • 17 Os 19/13t
    Entscheidungstext OGH 06.03.2014 17 Os 19/13t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129318

Im RIS seit

09.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten