Norm
B-VG Art89 Abs2Rechtssatz
Die Prüfung von angeblich vorliegenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Art 89 Abs 2 B-VG) kann bereits bei der nichtöffentlichen Beratung erfolgen, weil das erst in jüngster Zeit von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bejahte subjektive Recht auf Normanfechtung vom Programm der §§ 284 ff StPO, das nur geltend gemachte Nichtigkeitsgründe erfasst, nicht angesprochen wird, sodass § 285d StPO darauf keine Rücksicht nimmt. Einem Zwischenverfahren im Sinn des § 285f StPO vergleichbar, ist - auch schon vor Inkrafttreten von Art 89 B-VG idF BGBl I 2012/51 (sog Gesetzesbeschwerde) - die Zulässigkeit von Erledigung bereits bei der nichtöffentlichen Beratung angezeigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129318Im RIS seit
09.04.2014Zuletzt aktualisiert am
28.07.2014