Norm
ÜbG §3 Z1Rechtssatz
Das in § 3 Z 1 ÜbG normierte Gleichbehandlungsgebot würde verletzt, wenn es dem Bieter gestattet wäre, bloß einzelnen Aktionären zu einem nicht bloß symbolischen Kaufpreis den Ausstieg aus der Zielgesellschaft zu ermöglichen. Dadurch wären die Vermögensinteressen der Minderheitsaktionäre gefährdet, die nicht im Weg eines Pflichtangebots aussteigen können und weiterhin das Risiko eines Misserfolgs einer Sanierung tragen müssen. Das Gleichbehandlungsgebot zielt darauf ab, dass der Bieter die Minderheitsaktionäre im Vergleich zum veräußernden Kernaktionär wirtschaftlich gleich behandelt und ihnen einen Ausstieg zu denselben Kondition ermöglicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129328Im RIS seit
10.04.2014Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014