TE Vwgh Erkenntnis 2000/10/13 97/18/0652

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Veröffentlicht am 13.10.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1997/II/215 §1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde der L B, (geboren am 1. Februar 1971), in Wien, vertreten durch Dr. Karl Muzik, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Graf Starhemberggasse 39/17, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. August 1997, Zl. SD 348/97, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 29. August 1997 wurde die Beschwerdeführerin, dem Bescheid zufolge eine Staatsangehörige der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin, die angeblich im September 1991 nach Österreich gekommen sei, sei seit Oktober 1991 an verschiedenen Adressen in Wien gemeldet gewesen und habe sich (zwar) jeweils als "nach Jugoslawien verzogen" abgemeldet und unverzüglich wieder an einer anderen Adresse (in Wien) angemeldet, sie sei jedoch offenbar und entsprechend ihren Ausführungen nicht ausgereist. Ein Sichtvermerksantrag vom 19. November 1992 habe zunächst nicht behandelt werden können, weil sie nicht habe erreicht werden können. Dieser sei nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weiter bearbeitet und schließlich im Instanzenzug mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. November 1995 abgewiesen worden. Der dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde sei mit hg. Beschluss vom 15. Oktober 1996 die aufschiebende Wirkung unter Hinweis darauf, dass die Zuerkennung dieser Wirkung der Antragstellerin keine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet verschaffen könne, nicht zuerkannt worden.

Was den Einwand der Beschwerdeführerin anlange, sie wäre bosnische Staatsangehörige und es stünde ihr ex lege ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß der Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina zu, sei Folgendes "festzustellen":

Bosnische Staatsangehörige seien nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes iVm dem Sichtvermerksabkommen bis 14. April 1995 zur sichtvermerksfreien Einreise und zu einem sichtvermerksfreien Aufenthalt in der Dauer von drei Monaten (in Österreich) berechtigt gewesen, wenn sie bei der Einreise über einen gültigen Reisepass verfügt hätten. Sie seien darüber hinaus auf Grund der zu § 12 Aufenthaltsgesetz ergangenen Verordnungen zum vorübergehenden Aufenthalt - derzeit bis zum 31. Juli 1998 - berechtigt, wenn sie ihre Heimat wegen der bewaffneten Konflikte hätten verlassen müssen und anderweitig keinen Schutz gefunden hätten und - sofern sie zwischen dem 1. Juli 1993 und 15. Dezember 1995 nach Österreich eingereist seien - sich der Grenzkontrolle gestellt hätten und ihnen entsprechend internationaler Gepflogenheiten die Einreise gestattet worden sei oder, wenn sie dies aus allgemein begreiflichen Gründen unterlassen hätten, ihre Einreise danach jedoch ohne unnötigen Aufschub den Behörden bekannt geworden sei.

Was nun die Einreise der Beschwerdeführerin im September 1991 anlange, sei darauf hinzuweisen, dass die Kämpfe in Bosnien-Herzogowina am 6. März 1992 begonnen hätten (vgl. Fischer-Weltalmanach 1996) und zum Zeitpunkt ihrer Einreise die Voraussetzungen der Verordnung (somit) nicht gegeben gewesen seien. Da sie - von ihrem sichtvermerksfreien Aufenthalt (in Österreich) abgesehen - eine Aufenthaltsberechtigung (einen Sichtvermerk) für das Bundesgebiet nie erlangt habe, sei die erstinstanzliche Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 erster Halbsatz FrG gegeben seien.

Was die Zulässigkeit der Ausweisung im Grund des § 19 leg. cit. betreffe, so liege im Hinblick darauf, dass die beiden minderjährigen Kinder und weitere Familienangehörige der Beschwerdeführerin in Österreich aufhältig seien, ein mit dieser Maßnahme verbundener Eingriff in ihr Privat- und Familienleben vor. Dessen ungeachtet sei jedoch die Zulässigkeit der Ausweisung zu bejahen, komme doch gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Diese Regelungen seien von der Beschwerdeführerin in gravierender Weise missachtet worden. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen gegen die persönlichen und familiären Interessen der Beschwerdeführerin falle abgesehen davon, dass sie sich seit ihrer Einreise fast zur Gänze unrechtmäßig in Österreich aufhalte (sie sei lediglich zu einem sichtvermerksfreien Aufenthalt in der Dauer von drei Monaten berechtigt gewesen), zu ihren Ungunsten ins Gewicht, dass sie ihren Aufenthalt in Österreich trotz rechtskräftiger Abweisung ihres Antrages nach dem Aufenthaltsgesetz fortgesetzt habe. Die damit bewirkte Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten und familiären Interessen jedenfalls nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet. Bekräftigt werde dieses Abwägungsergebnis durch den Umstand, dass sie rechtens nicht in der Lage sei, ihren Aufenthalt in Österreich von hier aus zu legalisieren. Die Beschwerdeführerin solle durch die vorliegende Ausweisung dazu verhalten werden, ihren illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden und vom Ausland aus einen zulässigen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zuerst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung von deren Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 27. November 1997, B 2543/97). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird unter Geltendmachung inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zunächst ist festzuhalten, dass dem angefochtenen Bescheid nach den wiedergegebenen insoweit unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen kein Bescheid zugrunde liegt, mit dem die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (§ 6 AufG) versagt oder mit dem der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 AufG) verfügt wurde. Die Übergangsbestimmung des § 114 Abs. 5 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75 kommt daher vorliegend nicht zum Tragen.

2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Annahme der belangten Behörde im Grund des § 17 Abs. 1 FrG und gegen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin (angeblich) im September 1991 nach Österreich gekommen, seit Oktober 1991 an verschiedenen Adressen in Wien gemeldet gewesen und nicht ausgereist sei, sondern sich jeweils als "nach Jugoslawien verzogen" abgemeldet und sich unverzüglich wieder an einer anderen Adresse (in Wien) gemeldet habe, und macht geltend, dass diese Feststellungen ohne irgendwelche Beweisergebnisse getroffen worden seien und, soweit die belangte Behörde unterstelle, dass diese Feststellungen den Ausführungen der Beschwerdeführerin entsprächen, aktenwidrig seien. Hätte die belangte Behörde ergänzende Erhebungen vorgenommen, hätte sie die Feststellung treffen können, dass die Beschwerdeführerin bereits am 28. Februar 1992 nach Busovaca (in Bosnien-Herzegowina) zurückgekehrt, dort bis 20. April 1992 geblieben und infolge der Kriegswirrnisse in diesem Land am 21. April 1992 nach Wien zurückgekommen sei. In weiterer Folge sei sie wieder in ihre Heimat Bosnien-Herzegowina zurückgekehrt und nach dem 1. Juli 1993 nach Österreich eingereist. Seither halte sie sich dauernd hier auf. Es finde daher auf sie die Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina Anwendung, weshalb sie zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei.

2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass sie im September 1991 (sichtvermerksfrei) mit einem noch gültigen jugoslawischen Reisepass nach Österreich eingereist sei (vgl. die in den vorgelegten Verwaltungsakten erliegende Stellungnahme vom 26. Juni 1996) sowie ihr einziger und ausschließlicher Lebensmittelpunkt und der ihrer beiden Kinder in Wien gewesen sei und (noch immer) sei (vgl. die Berufung vom 25. Februar 1997). Ferner legte sie nach Ausweis der Verwaltungsakten im Verwaltungsverfahren mit ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 1996 (u.a.) einen schriftlichen Lebenslauf vor, dem zufolge sie seit 29. Oktober 1991 in Wien - an wechselnden Adressen - (mit Ausnahme des 6. und 7. November 1993) durchgehend aufhältig gewesen sei. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens geht der Beschwerdevorwurf, dass die obgenannte Feststellung der belangten Behörde aktenwidrig sei und diese zu den Zeiten des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Wien ergänzende Erhebungen hätte durchführen müssen, ins Leere und begegnet die besagte Feststellung, soweit aus dieser hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls seit Oktober 1991 in Wien aufhältig und seither nicht mehr ausgereist sei, keinem Einwand. Dass sie sich vom 28. Februar 1992 bis 20. April 1992 in ihrer Heimat Bosnien-Herzegowina aufgehalten habe und infolge der Kriegswirrnisse in diesem Land sodann nach Wien gekommen, in der Folge neuerlich in ihre Heimat zurückgekehrt und nach dem 1. Juli 1993 wieder nach Österreich eingereist sei, wurde von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht behauptet, sodass es sich beim diesbezüglichen Beschwerdevorbringen um eine unzulässige und daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung handelt (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG).

2.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass ihr nach der Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina ein (vorübergehendes) Aufenthaltsrecht zukomme. Mit der - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden - Verordnung der Bundesregierung BGBl. II Nr. 215/1997 wurde das gemäß der Verordnung der Bundesregierung Nr. 299/1996 bestehende Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina für gewisse Gruppen von Kriegsflüchtlingen bis zum 31. Juli 1998 verlängert. Gemäß § 1 Abs. 1 der letztgenannten Verordnung haben Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und deren Ehegatten und minderjährige Kinder, die auf Grund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mussten und anderweitig keinen Schutz fanden, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, wenn sie

1.

vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, oder

2.

nach dem 1. Juli 1993, aber vor dem 15. Dezember 1995 eingereist sind und sich aus allgemein begreiflichen Gründen nicht der Grenzkontrolle gestellt haben, sofern ihre Einreise ohne unnötigen Aufschub der Meldebehörde, der Fremdenpolizeibehörde oder der Behörde nach dem Aufenthaltsgesetz bekannt geworden ist, oder

              3.              in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1993 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereist sind, sofern die Einreise über eine Grenzkontrollstelle erfolgte, bei der sich der Fremde der Grenzkontrolle stellte und ihm entsprechend internationaler Gepflogenheiten die Einreise gestattet wurde, oder

              4.              ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung einreisen, sofern die Einreise über eine Grenzkontrollstelle erfolgt, bei der sich der Fremde der Grenzkontrolle stellt und ihm die Einreise mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres gestattet wird.

In der Beschwerde bleibt die im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf den Fischer-Weltalmanach 1996 getroffene - unbedenkliche - Feststellung, dass die Kämpfe in Bosnien-Herzegowina am 6. März 1992 begonnen hätten, unwidersprochen. Auf dem Boden dieser Feststellung und der obzitierten Feststellung (II.2.2.), dass die Beschwerdeführerin jedenfalls seit Oktober 1991 durchgehend in Österreich aufhältig sei, ist davon auszugehen, dass sie Bosnien-Herzegowina nicht auf Grund eines bewaffneten Konfliktes verlassen hat, sodass sich die Auffassung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der vorgenannten Verordnung nicht erfülle, schon deshalb als zutreffend erweist.

2.4. Darüber hinaus wendet sich die Beschwerde nicht gegen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass die Beschwerdeführerin, von ihrem sichtvermerksfreien Aufenthalt (nach ihrer Einreise) in der Dauer von drei Monaten abgesehen, nie eine Aufenthaltsberechtigung (einen Sichtvermerk) erlangt habe, und bestreitet auch nicht die in diesem Bescheid getroffenen Feststellungen, dass ihr Sichtvermerksantrag vom 19. November 1992 als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Instanzenzug mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. November 1995 abgewiesen worden sei und einer (von der Beschwerdeführerin) dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei (hg. Beschluss vom 15. Oktober 1996).

Auf dem Boden des Gesagten begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Voraussetzung des § 17 Abs. 1 erster Halbsatz FrG erfüllt sei, keinen Bedenken.

3.1. Im Licht des § 19 FrG bringt die Beschwerde vor, dass die Beschwerdeführerin in Wien ihre gesamte Familie habe und mit ihren beiden minderjährigen Kindern, die seit dem tödlichen Arbeitsunfall ihres Vaters, des Ehegatten der Beschwerdeführerin, am 20. Mai 1994 Halbwaisen seien und hier zur Schule gingen, zusammenlebe. Die Ausweisung sei daher im Grund des Art. 8 EMRK unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt.

3.2. Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die belangte Behörde hat im Hinblick darauf, dass die beiden Kinder und weitere Familienangehörige der Beschwerdeführerin in Österreich aufhältig seien, zutreffend einen mit der vorliegenden Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin im Sinn des § 19 FrG angenommen. Ebenso zutreffend hat sie jedoch auf den hohen Stellenwert hingewiesen, der dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zukommt (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 10. Mai 2000, Zl. 97/18/0536, mwN). Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat die Beschwerdeführerin durch ihren jedenfalls seit Ablauf ihres sichtvermerksfreien Aufenthaltes (vgl. II.2.4.) unrechtmäßigen Aufenthalt erheblich beeinträchtigt. Wenn die Beschwerde geltend macht, dass die Beschwerdeführerin (ohnehin) einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gestellt habe, so ist damit für ihren Standpunkt nichts gewonnen, konnte doch durch die bloße Antragstellung kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet erworben werden. Die ins Treffen geführten persönlichen Interessen vermögen das besagte öffentliche Interesse an ihrer Ausweisung nicht zu überwiegen. Dem Beschwerdehinweis auf die Lebensumstände ihrer beiden Kinder und auf die Verwandten in Österrreich ist zu erwidern, dass die mit dieser Maßnahme verbundene Situation im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden muss, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin nicht von ihren Kindern ins Ausland begleitet werden kann. Unter dem letztgenannten Gesichtspunkt ist schließlich auch der Beschwerdehinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 28. Mai 1985 (Fall Abdulaziz, Cabales und Balkandali) nicht zielführend.

Vor diesem Hintergrund stößt die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung im Grund des § 19 FrG zulässig sei, auf keinen Einwand.

4. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

5. Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 13. Oktober 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997180652.X00

Im RIS seit

05.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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