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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der Mag. B W in M am Gebirge, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 6. Juni 2013, Zl. Senat-GF-12-1013, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes,
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Bestrafung der beschwerdeführenden Partei wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 GSpG im Zusammenhang mit dem Gerät "1-2-4 Fun", Typenbezeichnung "Fun-Wechsler", richtet, abgelehnt.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen (betreffend die beiden weiteren Glücksspielgeräte) wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 9. März 2012 wurde die Beschwerdeführerin als Pächterin eines bestimmt bezeichneten Lokals einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Z. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 GSpG durch unternehmerische Beteiligung an verbotenen Ausspielungen betreffend zwei Glücksspielgeräte mit der Gehäusebezeichnung "ACT World Games", Typenbezeichnung "ACT-Dreamline", und einem Glücksspielautomat mit der Gehäusebezeichnung "1-2-4 Fun", Typenbezeichnung "Fun-Wechsler", für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 10.000,--, sowie im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden, verhängt.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung mit der Maßgabe keine Folge, dass die verhängte Geldstrafe für jedes Gerät mit EUR 750,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe mit jeweils 13 Stunden festgesetzt wurden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
Gemäß § 33a VwGG idF BGBl. I Nr. 51/2012 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, des unabhängigen Finanzsenates oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z. 2 oder 3 B-VG durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen jedoch nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 1.500,-- verhängt wurde.
Die belangte Behörde ist hinsichtlich des Gerätes "1-2-4 Fun", Typenbezeichnung "Fun-Wechsler", nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0068, vom 27. Februar 2013, Zl. 2012/17/0592, sowie jeweils vom 15. März 2013, Zl. 2012/17/0256, und Zl. 2012/17/0340).
In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.
Zu Spruchpunkt II:
Soweit der angefochtene Bescheid die zwei weiteren Glücksspielgeräte betrifft, auf denen Walzenspiele gespielt werden konnten, gleicht der Beschwerdefall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 23. Juli 2013, Zl. 2012/17/0249, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Die belangte Behörde hat es unterlassen, Feststellungen zu den möglichen Höchsteinsätzen an den gegenständlichen Spielgeräten zu treffen. In diesem Zusammenhang wäre auch auf die Bedeutung der Würfelspiele und die Funktion der Auto(matic)-Start-Taste einzugehen gewesen.
Der angefochtene Bescheid war betreffend die beiden weiteren Glücksspielgeräte aus den in dem genannten Erkenntnis dargelegten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 und 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 Abs. 1 EMRK wurde durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 7. März 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013170553.X00Im RIS seit
03.04.2014Zuletzt aktualisiert am
01.08.2014