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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StPO 1975 §39 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 8. September 2000, Zl. 900.664/1-III/6/2000, betreffend Zurückweisung einer Berufung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 5. Juli 2000 wurde der Beschwerdeführer aus der gemäß § 39 Abs. 3 StPO geführten Liste der Verteidiger in Strafsachen gestrichen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. September 2000 wies die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wegen Verspätung zurück.
Mit der gegen den letztgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verbindet der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist zunächst, dass der bekämpfte Bescheid einem Vollzug zugänglich ist (vgl. die bei Mayer, B-VG2, § 30 VwGG, B I.1, referierte Rechtsprechung). Diese Voraussetzung wurde in der Rechtsprechung für Bescheide, mit denen ein Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen wurde, jedenfalls dann bejaht, wenn der im Verwaltungsverfahren mit dem (sodann zurückgewiesenen) Rechtsmittel bekämpfte Bescheid einem Vollzug zugänglich ist (vgl. z.B. den Beschlusse eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. 10.381/A).
Dies ist bei dem hier in Rede stehenden Bescheid der ersten Instanz, der die Streichung aus der Liste der Verteidiger in Strafsachen und somit die Entziehung einer bisher ausgeübten Berechtigung betrifft, der Fall.
Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen könnten, liegen nach der Stellungnahme der belangten Behörde nicht vor. Es ist daher in die Beurteilung des Vorliegens eines unverhältnismäßigen Nachteils für den Beschwerdeführer im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG einzutreten.
In vergleichbaren Fällen (etwa bei der Stilllegung eines laufend ausgeübten Gewerbes; vgl. die Beschlüsse vom 8. Juli 1987, Zl. 87/04/0030, und vom 2. März 1995, AW 95/10/0006) wurde diese Frage bejaht. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Streichung aus der Verteidigerliste im vorliegenden Fall deshalb keinen Nachteil für den Beschwerdeführer darstelle, weil diese Maßnahme in ihrer Wirkung nicht über die Entziehung des Vertretungsrechtes, die gegenüber dem Beschwerdeführer im Disziplinarverfahren vor der Rechtsanwaltskammer verfügt wurde, hinausgehe. Dies ist schon im Hinblick auf die regionale Einschränkung der letztgenannten Maßnahme auf das Oberlandesgericht Linz und die Landes- und Bezirksgerichte im Sprengel dieses Oberlandesgerichtes nicht der Fall.
Der Beschwerde war daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 16. Oktober 2000
Schlagworte
Verfahrensrecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:AW2000100042.A00Im RIS seit
05.04.2001