TE Vfgh Erkenntnis 2014/2/21 U2501/2012

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Veröffentlicht am 21.02.2014
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan mangels ausreichender Ermittlungen im Hinblick auf die Überlebensfähigkeit des Beschwerdeführers in einem bestimmten Teil Afghanistans

Spruch

I.              1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung subsidiären Schutzes in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan und gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II.              Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12. August 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er begründete den Antrag damit, dass er im Falle der Rückkehr nach Afghanistan verhaftet werden würde, da ihm als Folge der Konversion seiner beiden Brüder vom Islam zum Christentum unterstellt werde, ebenso vom Islam zum Christentum konvertiert zu sein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. November 2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 Asylgesetz 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß §8 Abs1 Asylgesetz 2005 abgewiesen und die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß §10 Abs1 Asylgesetz 2005 ausgesprochen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 13. November 2012 gemäß §§3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründet der Asylgerichtshof primär damit, dass der vorgebrachte Fluchtgrund der vermeintlichen Konversion zum Christentum "sowohl im Hinblick auf die schwerwiegenden Widersprüche als auch im Hinblick auf die mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Afghanistan widersprechenden Angaben absolut unglaubwürdig [ist]".

Nach der Feststellung, dass in Afghanistan nicht eine solche Situation herrsche, in der jedermann einem realen Risiko einer Verletzung nach Art2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt sei und in der jedermann als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines nationalen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt sei, begründet der Asylgerichtshof die Nichtzuerkennung der subsidiären Schutzberechtigung wie folgt:

"[…] Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art2 und/oder 3 EMRK trifft, da insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt, aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe.

[…] Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer die persönliche Glaubwürdigkeit, die notwendig ist, um ein ihn individuell treffendes reales Risiko in Afghanistan einer Verletzung von Art2, 3 EMRK oder dem 6., 13. ZPEMRK oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein, glaubhaft zu machen, nicht zukommt.

Wie oben festgestellt, ist die Situation in Afghanistan nicht so schlecht, dass jedermann ein reales Risiko der Verletzung (oben genannter) relevanter Rechte trifft. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die Situation in Afghanistan einerseits sehr unterschiedlich und andererseits in manchen Provinzen bzw. in manchen Distrikten so schlecht ist, dass eine Rückkehr unzumutbar ist. Wenn der jeweilige Beschwerdeführer nicht als Person absolut unglaubwürdig ist, ist zu klären, ob folgende Voraussetzungen zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt sind:

• Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Art2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.

• An diesem Ort muss der Antragsteller – wenn auch aus eigener Anstrengung – die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.

• Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.

Gemäß §18 Abs1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der (in der Bestimmung ausdrücklich genannte) Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Damit wird – so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Stammfassung – auch im Asylgesetz 2005 – wie schon bisher – im Einklang mit dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das bedeutet, dass die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat (vgI. §39 Abs2 AVG). Natürlich – so die Materialien weiters – wird die Behörde in ihrer Entscheidung die Vorbringen und die Mitwirkung des Asylwerbers während des Verfahrens zu berücksichtigen haben, da sich viele Umstände gerade in Asylverfahren nur aus den Angaben des Asylwerbers erschließen können. Allerdings ist gerade bei der Beurteilung der Folgen einer Rückkehr eines Beschwerdeführers offensichtlich, dass diese Beurteilung nur dann gelingen kann, wenn der Beschwerdeführer – unter anleitender Befragung – dem Bundesasylamt bzw. dem Asylgerichtshof die Wahrheit über die Umstände, die zur Beurteilung der Folgen der Rückkehr relevant sind, sagt bzw., dass seine Angaben glaubhaft sind.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nicht nur zu seinen Fluchtgründen offensichtlich die Unwahrheit gesagt, sondern – dies trotz Hinweis auf die Folgen für seine Glaubwürdigkeit – umfasst diese Unglaubwürdigkeit zu den Fluchtgründen auch mehrere relevante Punkte, die bei der Beurteilung der Folgen seiner Rückkehr relevant sind. So ist weder die angeblich schlechte Beziehung zum Onkel väterIicherseits glaubhaft, da einerseits dessen Verfolgereigenschaft – wie oben ausgeführt – nicht nachvollziehbar ist und dieser andererseits sogar die Kosten und Mühen auf sich genommen hat, dem Beschwerdeführer Dokumente aus Afghanistan nachzuschicken. Auch ist nicht glaubhaft, dass beide Brüder des Beschwerdeführers verschwunden sind, da deren Konversion – sie seien in einem Büro in Kabul konvertiert – nicht nachzuvollziehen ist. Wenn die Brüder allerdings in Afghanistan in Freiheit wären, so könnte der Beschwerdeführer sich in ein soziales Netz zurückziehen; mangels glaubhaft bekannt gegebenen Aufenthaltsort der Brüder kann weder überprüft werden, ob der Beschwerdeführer diesen Ort erreichen kann, noch ob an diesem Ort eine bürgerkriegsähnliche Lage herrscht. Selbiges gilt für die Frage, ob der Wohnort des Onkels dem Beschwerdeführer als zumutbarer, erreichbarer und hinreichend sicherer Aufenthaltsort zur Verfügung steht.

Daher ist es der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen, dass der AsyIgerichtshof nicht beurteilen kann, ob und unter welchen Umstanden dem Beschwerdeführer ein zumutbarer, erreichbarer und hinreichend sicherer Aufenthaltsort in Afghanistan zur Verfügung steht.

Aus diesem Grunde hat der Beschwerdeführer ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nicht glaubhaft gemacht."

Auch die Ausweisung des Beschwerdeführers erachtet der Asylgerichtshof für zulässig.

2. In der gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerde wird die kostenpflichtige Aufhebung der Entscheidung wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, nämlich im Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinander und im Recht nach Art8 EMRK, beantragt. Insbesondere wird gerügt, dass der Asylgerichtshof grob mangelhaft ermittelt habe.

3. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor. Er erstattete eine Gegenschrift, in der er beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Er weist abermals darauf hin, dass es dem Asylwerber obliege, seine Verfolgung glaubhaft zu machen, und dass die amtswegige Ermittlungspflicht den Asylgerichtshof nicht verpflichte, alle denkmöglichen Erhebungen durchzuführen.

II. Erwägungen

Die Beschwerde ist zulässig.

A. Soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan und gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan richtet, ist sie auch begründet.

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn die Behörde dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn sie bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

Ein willkürliches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken (zB VfSlg 18.741/2009, 18.986/2010, 19.578/2011).

2. Ein solches willkürliches Verhalten ist dem belangten Asylgerichtshof vorzuwerfen.

Gemäß §8 Abs1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit der Versorgung im Zielstaat können unter dem Gesichtspunkt des Art3 EMRK relevant sein (VfSlg 19.602/2011 mwN).

Da der Asylgerichtshof die afghanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers für glaubwürdig erachtet, prüft er das Vorliegen von Gründen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach §8 Abs1 Asylgesetz 2005 bezogen auf den Herkunftsstaat Afghanistan. Er weist den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan ab, weil der Beschwerdeführer ein reales Risiko einer Verletzung von Art2 und 3 EMRK nicht glaubhaft gemacht habe (insbesondere seien die Angaben zu seinem Onkel und zu seinen Brüdern unglaubwürdig). Es sei der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen, dass der Asylgerichtshof nicht beurteilen könne, ob und unter welchen Umständen dem Beschwerdeführer ein zumutbarer, erreichbarer und hinreichend sicherer Aufenthaltsort in Afghanistan zur Verfügung stehe.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. September 2013, U370/2012, bereits ausgesprochen hat, genügt es für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht, auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Herkunftsregion und seines sozialen Netzes in Afghanistan abzustellen.

Der Frage, ob und wie der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan überleben könne, allein mit dem Argument der Unglaubwürdigkeit der Angaben zum Aufenthaltsort naher Angehöriger in Afghanistan auszuweichen und es damit "der Sphäre des Beschwerdeführers" zuzurechnen, dass diese verfassungsrechtlich gebotene Prüfung nicht erfolgen könne, ist somit unzulässig. Vielmehr wäre es – schon angesichts der Feststellung des Asylgerichtshofes, dass die Situation in machen Provinzen oder Distrikten in Afghanistan so schlecht sei, dass eine Rückkehr unzumutbar sei – erforderlich gewesen, im konkreten Einzelfall zu prüfen und zu begründen, inwiefern es dem Beschwerdeführer möglich sei, in einem bestimmten Teil Afghanistans, wie etwa in der Hauptstadt Kabul, zu überleben (s. abermals VfGH, 13.9.2013, U370/2012).

Da der Asylgerichtshof in grober Verkennung seiner Ermittlungspflichten diesen Anforderungen nicht nachgekommen ist, ist seine Entscheidung in Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Willkür behaftet und verletzt den Beschwerdeführer insoweit im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander.

Da die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß §10 Abs1 Z2 Asylgesetz 2005 voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die angefochtene Entscheidung, soweit sie den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausweist, ebenfalls aufzuheben.

B. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, wird ihre Behandlung aus folgendem Grund abgelehnt:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die in der Beschwerde im Übrigen gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, abzusehen.

III. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung subsidiären Schutzes in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan und gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

Die angefochtene Entscheidung ist insoweit aufzuheben.

2. Im Übrigen ist die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz bzw. §19 Abs3 Z1 iVm §31 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:U2501.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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