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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2013/06/0058Rechtssatz
Nachbarn können Verletzungen der im Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 enthaltenen materiell-rechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 9 Abs. 1 Z 6 Slbg BauPolG 1997 - ebenso nach § 9 Abs. 1 lit. g Slbg BauPolG 1973 - geltend machen. So haben Nachbarn etwa ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die dem Nachbarschutz dienenden Festlegungen von Bebauungsgrundlagen in der Bauplatzerklärung gesetzmäßig erfolgen und durch das geplante Bauvorhaben eingehalten werden. Dies gilt unter anderem für die Festlegung von Gebäudehöhen (vgl. zur Rechtslage nach dem Slbg BauPolG 1973 die Erkenntnisse vom 9. März 1993, 92/06/0212, und vom 22. Jänner 1998, 97/06/0261; vgl. zur Rechtslage nach dem Slbg BauPolG 1997 die Erkenntnisse vom 18. Mai 2010, 2008/06/0226 sowie vom 23. November 2010, 2009/06/0073).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013060057.X04Im RIS seit
19.03.2014Zuletzt aktualisiert am
21.03.2016