RS Vwgh 2014/2/21 2013/06/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2014
beobachten
merken

Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 litg;
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z6;
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2013/06/0058

Rechtssatz

Nachbarn können Verletzungen der im Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 enthaltenen materiell-rechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 9 Abs. 1 Z 6 Slbg BauPolG 1997 - ebenso nach § 9 Abs. 1 lit. g Slbg BauPolG 1973 - geltend machen. So haben Nachbarn etwa ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die dem Nachbarschutz dienenden Festlegungen von Bebauungsgrundlagen in der Bauplatzerklärung gesetzmäßig erfolgen und durch das geplante Bauvorhaben eingehalten werden. Dies gilt unter anderem für die Festlegung von Gebäudehöhen (vgl. zur Rechtslage nach dem Slbg BauPolG 1973 die Erkenntnisse vom 9. März 1993, 92/06/0212, und vom 22. Jänner 1998, 97/06/0261; vgl. zur Rechtslage nach dem Slbg BauPolG 1997 die Erkenntnisse vom 18. Mai 2010, 2008/06/0226 sowie vom 23. November 2010, 2009/06/0073).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013060057.X04

Im RIS seit

19.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten