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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2013/06/0058Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/17/0061 E 14. August 1991 RS 5Stammrechtssatz
Mit der Begründung, die Gemeindebehörden hätten die Klärung einer Rechtsfrage unterlassen, darf eine Aufhebung eines Bescheides einer Gemeindebehörde durch die Vorstellungsbehörde nicht erfolgen, sie belastet diesfalls ihrerseits ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts. Zur Lösung der Rechtsfrage ist die Vorstellungsbehörde nämlich in Wahrheit selbst verpflichtet.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013060057.X02Im RIS seit
19.03.2014Zuletzt aktualisiert am
21.03.2016