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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2013/06/0058Rechtssatz
Die Vorstellungsbehörde hat in ihrem Bescheid klar und deutlich jene Gründe, die sie zur Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides bewogen haben, darzulegen, um so der Gemeindebehörde die Möglichkeit zu geben, im fortgesetzten Verfahren einen der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde entsprechenden Bescheid zu erlassen (Hinweis E vom 19. Mai 1998, 97/05/0290).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeBindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013060057.X01Im RIS seit
19.03.2014Zuletzt aktualisiert am
21.03.2016