RS Vwgh 2014/2/21 2012/06/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2014
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §431;
AVG §42;
AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §2 Abs1 litk;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1;
BauG Vlbg 2001 §5;
BauG Vlbg 2001 §6 Abs1;

Rechtssatz

Der vorliegende Schenkungsvertrag, auf dessen Grundlage die Bfin durch Zuschreibung von Teilflächen Miteigentum an dem unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstück erlangte, datiert erst nach Erlassung des Baubescheides. Dieser Schenkungsvertrag konnte schon aus zeitlichen Gründen nicht Grundlage dafür sein, dass die Bfin zur mündlichen Verhandlung zu laden gewesen wäre. Ein außerbücherliches Eigentum käme im Übrigen wegen des bestehenden Eintragungsgrundsatzes nicht in Frage (Hinweis E vom 23. Juni 2010, 2010/06/0063). Nachbarn gemäß § 2 Abs. 1 lit. k Vlbg BauG 2001 sind jedoch nicht nur die Eigentümer jener Grundstücke, die unmittelbar an das Baugrundstück grenzen, sondern auch jene, deren Grundstücke von den Auswirkungen des geplanten Bauwerkes betroffen sein können. Die Bfin machte in ihren Anträgen als subjektives öffentliches Recht ausschließlich die Verletzung der Abstandsvorschriften geltend. Schutzzweck der Abstandsvorschriften ist es, dass Grundstücke, die im Nahbereich des Baugrundstückes liegen, nicht durch die Auswirkungen des geplanten Bauwerkes - etwa durch Schattenwurf - beeinträchtigt werden. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Bauantrag lag jedoch zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück, deren Miteigentümerin die Bfin schon zu diesem Zeitpunkt war, ein 8 m breiter Grünstreifen. Es ist daher auszuschließen, dass die Bfin durch die Errichtung eines Wohnhauses mit einer Höhe von 10,18 m trotz des dazwischen liegenden Grünstreifens mit einer Breite von 8 m unter dem Gesichtspunkt der Abstandsvorschriften beeinträchtigt werden könnte. Sie war daher dem Baubewilligungsverfahren nicht als Partei beizuziehen.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012060206.X01

Im RIS seit

21.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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