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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13;Rechtssatz
Bei der Deutung einer Parteienerklärung als Verzicht ist besondere Vorsicht geboten. Diese Annahme ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Erklärungen der Partei keinen Zweifel offen lassen. Gegebenenfalls hat die Behörde eine Klarstellung durch die Partei herbeizuführen. Bei Unklarheit eines Anbringens darf nicht von vorneherein ein für den Antragsteller ungünstiger Inhalt unterstellt werden (Hinweis E vom 30. Mai 2007, 2005/06/0375).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012060193.X03Im RIS seit
19.03.2014Zuletzt aktualisiert am
07.04.2014