RS Vwgh 2014/2/21 2012/06/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2014
beobachten
merken

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus den Vorschriften über die Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen erwachsen keine Nachbarrechte und durch die Nichteinhaltung der Bestimmungen betreffend die Anzahl der Abstellplätze können subjektiv-öffentliche Nachbarrechte nicht verletzt werden.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012060193.X02

Im RIS seit

19.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten