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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus den Vorschriften über die Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen erwachsen keine Nachbarrechte und durch die Nichteinhaltung der Bestimmungen betreffend die Anzahl der Abstellplätze können subjektiv-öffentliche Nachbarrechte nicht verletzt werden.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012060193.X02Im RIS seit
19.03.2014Zuletzt aktualisiert am
07.04.2014