RS Vfgh 2014/2/21 B903/2013

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Veröffentlicht am 21.02.2014
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §33, §34
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf "Wiederinkraftsetzung" eines mit Beschluss zurückgewiesenen Verfahrenshilfeantrags als unzulässig

Rechtssatz

Bei dem nunmehr gestellten Antrag handelt es sich um keinen zulässigen Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand: Denn einerseits ist er nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des §148 Abs2 ZPO gestellt worden. Andererseits hat der Antragsteller aber auch die versäumte Prozesshandlung - die Vorlage des vollständigen Bescheides, dessen Anfechtung er beabsichtigt hatte - entgegen der Vorschrift des §149 Abs1 ZPO nicht zugleich mit der Antragstellung nachgeholt.

Zurückweisung des Antrags als unzulässig gem §33 und §34 VfGG.

Entscheidungstexte

  • B903/2013
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.02.2014 B903/2013

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B903.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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