RS Vfgh 2014/2/21 U2501/2012

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Veröffentlicht am 21.02.2014
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan mangels ausreichender Ermittlungen im Hinblick auf die Überlebensfähigkeit des Beschwerdeführers in einem bestimmten Teil Afghanistans

Rechtssatz

Es genügt für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht, auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Herkunftsregion und seines sozialen Netzes in Afghanistan abzustellen (VfGH 13.09.2013, U370/2012).

Der Frage, ob und wie der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan überleben könne, allein mit dem Argument der Unglaubwürdigkeit der Angaben zum Aufenthaltsort naher Angehöriger in Afghanistan auszuweichen und es damit "der Sphäre des Beschwerdeführers" zuzurechnen, dass diese verfassungsrechtlich gebotene Prüfung nicht erfolgen könne, ist somit unzulässig. Vielmehr wäre es - schon angesichts der Feststellung des AsylGH, dass die Situation in machen Provinzen oder Distrikten in Afghanistan so schlecht sei, dass eine Rückkehr unzumutbar sei - erforderlich gewesen, im konkreten Einzelfall zu prüfen und zu begründen, inwiefern es dem Beschwerdeführer möglich sei, in einem bestimmten Teil Afghanistans, wie etwa in der Hauptstadt Kabul, zu überleben.

Im Übrigen Ablehnung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:U2501.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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