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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
EMRK Art8Leitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan infolge Unterlassung einer InteressenabwägungRechtssatz
Selbst wenn man der vom AsylGH herangezogenen Literaturansicht - dass erst ab einer Verfahrensdauer von sechs Monaten von der Begründung eines Privatlebens iSd Art8 EMRK auszugehen sei - folgt, kann sie im vorliegenden Fall nicht dazu führen, dass diese Interessenabwägung entfallen dürfte. Denn diese Ansicht betrifft ausschließlich Fremde, über welche die Ausweisung nach einem Aufenthalt von höchstens sechs Monaten im Bundesgebiet verfügt wird. Der AsylGH geht davon aus, der Beschwerdeführer halte sich erst höchstens sechs Monate im Bundesgebiet auf. Dies steht zu dem Inhalt des Verwaltungsakts in offenkundigem Widerspruch. Denn der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf internationalen Schutz am 04.03.2012 und die Entscheidung des AsylGH datiert vom 13.03.2013.
Im Übrigen (hins der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten) Ablehnung der Beschwerde.
Schlagworte
Asylrecht, Ausweisung, Privat- und Familienleben, ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:U770.2013Zuletzt aktualisiert am
01.04.2014