RS Vfgh 2014/2/26 U770/2013

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Veröffentlicht am 26.02.2014
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

EMRK Art8
AsylG 2005 §10

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan infolge Unterlassung einer Interessenabwägung

Rechtssatz

Selbst wenn man der vom AsylGH herangezogenen Literaturansicht - dass erst ab einer Verfahrensdauer von sechs Monaten von der Begründung eines Privatlebens iSd Art8 EMRK auszugehen sei - folgt, kann sie im vorliegenden Fall nicht dazu führen, dass diese Interessenabwägung entfallen dürfte. Denn diese Ansicht betrifft ausschließlich Fremde, über welche die Ausweisung nach einem Aufenthalt von höchstens sechs Monaten im Bundesgebiet verfügt wird. Der AsylGH geht davon aus, der Beschwerdeführer halte sich erst höchstens sechs Monate im Bundesgebiet auf. Dies steht zu dem Inhalt des Verwaltungsakts in offenkundigem Widerspruch. Denn der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf internationalen Schutz am 04.03.2012 und die Entscheidung des AsylGH datiert vom 13.03.2013.

Im Übrigen (hins der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten) Ablehnung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Privat- und Familienleben, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:U770.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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