RS Vfgh 2014/3/4 B249/2013

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Veröffentlicht am 04.03.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AVG §67c ff
EMRK Art3

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung einer Maßnahmenbeschwerde im Hinblick auf die behaupteten Misshandlungen im Zuge einer Festnahme wegen entscheidender Ermittlungsfehler

Rechtssatz

Der UVS hat zweckentsprechende Ermittlungsschritte unterlassen, die nach dem das Beschwerdeverfahren vor dem UVS nach §67c ff AVG in der damals maßgeblichen Fassung beherrschenden Amtswegigkeitsprinzip geboten und geeignet gewesen wären, Klarheit in die Sache zu bringen. Insbesondere wäre es erforderlich gewesen, über die Art der Verletzung des Beschwerdeführers ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen einzuholen, um Aufschluss darüber zu bekommen, ob die - unbestrittene und im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Festnahme des Beschwerdeführers stehende - Verletzung durch das Versetzen eines Schlages oder - wovon die belangte Behörde offenbar ohne nähere Prüfung ausgeht - durch einen Sturz des Beschwerdeführers zu Boden verursacht worden ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Misshandlung, Festnahme, Ermittlungsverfahren, Amtswegigkeit (Ermittlungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B249.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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