RS Vfgh 2014/3/5 B344/2013 ua

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Veröffentlicht am 05.03.2014
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10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

B-VG Art83 Abs2
VersammlungsG §6

Leitsatz

Entzug des gesetzlichen Richters durch - an den beschwerdeführenden Obmann eines Vereins gerichtete - Berufungsentscheidungen betreffend die Untersagung einer vom Verein angezeigten Fahrradkundgebung auf einer Autobahn mangels Vorliegens eines Berufungsantrags des Beschwerdeführers

Rechtssatz

Die beabsichtigte Versammlung (Fahrradkundgebung auf einer Autobahn) wurde vom Verein "fairkehr" mit Schriftsatz vom 14.09.2012 angezeigt. Mit den an den Verein "fairkehr" gerichteten Bescheiden der Landespolizeidirektion Salzburg vom 10.10.2012 sowie der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 16.10.2013 wurde die Versammlung jeweils untersagt. Die dagegen eingebrachten Berufungen des Vereins "fairkehr" wurden mit den - nicht an den Verein "fairkehr", sondern ausschließlich an den Beschwerdeführer adressierten - Bescheiden der Landespolizeidirektion Salzburg als Berufungsbehörde vom 03.01.2013 abgewiesen.

Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Berufungsbescheide an den Beschwerdeführer als Vertreter des Vereins "fairkehr" gerichtet wären.

Der Landespolizeidirektion lag somit für ihre an den Beschwerdeführer gerichteten Berufungsentscheidungen kein Berufungsantrag des Beschwerdeführers vor, sie war daher zu einer an den Beschwerdeführer adressierten Sachentscheidung nicht zuständig.

Entscheidungstexte

  • B344/2013 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 05.03.2014 B344/2013 ua

Schlagworte

Versammlungsrecht, Behördenzuständigkeit, Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B344.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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