RS OGH 2014/1/28 10Ob53/13m, 1Ob99/16i

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Veröffentlicht am 28.01.2014
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Norm

ABGB idF KindNamRÄG 2013 §188 Abs2

Rechtssatz

Einem Dritten, der in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis zu dem Kind steht oder gestanden ist, kommt ein Antragsrecht auf Regelung der persönlichen Kontakte mit dem Kind zu. Voraussetzung der Regelung ist nicht mehr, dass ohne Regelung das Kindeswohl gefährdet wäre, sondern es genügt, dass die persönlichen Kontakte dem Kindeswohl dienen. Dieses Kontaktrecht nach § 188 Abs 2 Satz 1 ABGB steht dem „Dritten“ unabhängig vom Kontaktrecht jedes Elternteils nach § 187 ABGB zu.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 53/13m
    Entscheidungstext OGH 28.01.2014 10 Ob 53/13m
    Beisatz: Hier: Bruder der Minderjährigen. (T1)
  • 1 Ob 99/16i
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 99/16i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Geschwister. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129309

Im RIS seit

03.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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