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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art140;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des S in R, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, u. a. Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 12. Mai 1999, Zl. 4652/33-III 7/1999, betreffend Vollzugs- und Wegegebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Fachinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Bezirksgericht P (in der Folge kurz: BG A), wo er als Gerichtsvollzieher verwendet wird.
Im Verfahren 1 E 3251/97a des BG A leistete der Verpflichtete zwei Teilzahlungen, für welche der Beschwerdeführer jeweils die volle Vollzugsgebühr nach § 12a Abs. 1 Z. 1 des Vollzugs- und Wegegebührengesetzes (VWGebG) verzeichnete. Im Beschwerdefall ist strittig, ob diese Vorgangsweise rechtens ist.
Der zur bescheidmäßigen Feststellung der Vollzugsgebühren angerufene Präsident des übergeordneten Oberlandesgerichtes (kurz: OLG) verneinte dies und bestimmte demgemäß die Vollzugsgebühr mit einem insgesamt geringeren Betrag, als vom Beschwerdeführer angesprochen. Zur Begründung wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht für jede Teilzahlung eigens die volle im § 12a Abs. 1 Z. 1 VWGebG genannte Vollzugsgebühr anfalle, sondern vielmehr zu berücksichtigen sei, dass es auf die Summe der schon bisher angefallenen Gebühren auf Grund der Teilzahlungen ankomme und nur mehr der jeweilige Differenzbetrag zustehe.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde und führte darin unter anderem aus, die Auffassung der erstinstanzlichen Behörde würde sowohl dem Gesetzeszweck widersprechen, der darin läge, dem Gerichtsvollzieher bei mehreren Teilzahlungen den entstandenen erhöhten Arbeitsaufwand abzugelten, als auch dem Prinzip einer leistungsgerechten Entlohnung.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung nicht Folge gegeben und den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.
Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich wurde nach Darstellung des Verfahrensganges begründend ausgeführt, anlässlich der Exekutionsordnungs-Novelle 1995, BGBl. Nr. 519, seien die Vollzugs- und Wegegebühren für das Auffindungsverfahren neu und verstärkt am Erfolg orientiert gestaltet worden, um die Kostenbelastung der Verpflichteten zu verringern, die Zahlung mehr in den Vordergrund zu rücken und gleichzeitig die Vollzugsgebühren überschaubarer und von der Arbeitsweise der Gerichtsvollzieher unabhängiger zu machen.
In den Erläuterungen zu dem mit der genannten Novelle neu eingeführten § 12a VWGebG werde zum Ausdruck gebracht, dass die Vollzugsgebühr im Auffindungsverfahren ausschließlich vom Vollzugsendergebnis bestimmt sein solle.
Absatz 4 dieser Bestimmung sehe demnach vor, dass die Gebührenpflicht erst mit Verwirklichung der im § 12a Abs. 1 Z. 1 bis 4 leg. cit. angeführten Tatbestände entstehe und bei Verwirklichung mehrerer Tatbestände nach Z. 1, 2 und 4 die höchste Gebühr maßgebend sei.
§ 12a Abs. 1 Z. 1 VWGebG zähle als Tatbestände, die einen Gebührenanspruch des Gerichtsvollziehers auslösten, Zahlung, Teilzahlung und Wegnahme von Bargeld auf. Die ausdrückliche Erwähnung der Teilzahlung sei unzweifelhaft so zu verstehen, dass die Vollzugsgebühr auch dann zustehen solle, wenn der Verpflichtete (insgesamt) nicht die gesamte betriebene Forderung bezahle, also keine Vollzahlung leiste. Keineswegs habe durch die Erwähnung der Teilzahlung jedoch normiert werden sollen, dass jede einzelne Teilzahlung einen Anspruch auf volle Vollzugsgebühren auslöse. Entscheidend sei immer das Vollzugsergebnis am Ende des Auffindungsverfahrens (es folgt sodann die konkrete Berechnung).
Es habe daher der Präsident des OLG mit dem bekämpften erstinstanzlichen Bescheid die Vollzugsgebühr richtig bestimmt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Vollzugs- und Wegegebührengesetz (VWGebG) BGBl. Nr. 413/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 519/1995, anzuwenden.
Strittig ist im Beschwerdefall die Auslegung des § 12a VWGebG (hier idF BGBl. Nr. 519/1995); der Beschwerdeführer beruft sich auch auf § 6 leg. cit. (Stammfassung). Diese Bestimmungen lauten:
"Anspruch der Gerichtsvollzieher und der Zusteller auf Vergütung
§ 6. (1) Den Gerichtsvollziehern und den Zustellern gebührt für Amtshandlungen im Sinn des § 1 Abs. 1 eine Vergütung in der im II. und III. Abschnitt festgesetzten Höhe. Der Anspruch auf diese Vergütung tritt insoweit an die Stelle der Ansprüche, die sich für Bundesbeamte aus den §§ 16 bis 18 und 19a bis 20a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, und, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, aus der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, ergeben. Gleiches gilt für Vertragsbedienstete in Verbindung mit dem § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86.
(2) Der Teil der Vergütung nach Abs. 1, der auf die Vollzugsgebühren entfällt, gilt mit
70 v. H. als Überstundenvergütung (§ 16 des Gehaltsgesetzes 1956);
hiervon stellen 33,3 v.H. den Überstundenzuschlag dar;
23 v. H. als Reisezulage (§ 13 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955),
5 v. H. als Aufwandsentschädigung (§ 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)
und
2 v. H. als Fehlgeldentschädigung (§ 20a des Gehaltsgesetzes 1956).
(3) Der Teil der Vergütung nach Abs. 1, der auf die Wegegebühren entfällt, gilt als Reisekostenvergütung und als Nächtigungsgebühr nach Abschnitt II der Reisegebührenvorschrift 1955."
"Fahrnisexekution
§ 12a. (1) Wird der Gerichtsvollzieher auf Grund eines Auftrags nach § 249 EO tätig, so beträgt die Vollzugsgebühr:
1.
bei Zahlung, Teilzahlung und Wegnahme von Bargeld, selbst wenn sie nicht außerhalb des Gerichts erfolgte bis 2 000 S:
4%, mindestens jedoch 50 S,
über 2 000 bis 5 000 S: 3%, mindestens jedoch 100 S,
über 5 000 bis 10 000 S: 2%, mindestens jedoch 150 S,
über 10 000 bis 50 000 S: 1%, mindestens jedoch 200 S,
über 50 000 bis 100 000 S: 0,8%, mindestens jedoch 500 S, über 100 000 S: 0,5%, mindestens jedoch 800 S;
2.
bei Pfändung mit Deckung 100 S, sonst bei Pfändung 50 S;
3.
für die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses 30 S;
4.
bei Unterbleiben der Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände 30 S.
(2) Unabhängig vom Vollzugsergebnis gebührt dem Gerichtsvollzieher eine Gebühr von 40 S; sie gebührt nur einmal, wenn gegen einen Verpflichteten an der selben Vollzugsstelle mehrere Amtshandlungen vorzunehmen sind.
(3) Weist der Verpflichtete bei dem ersten Vollzugsversuch des Gerichtsvollziehers Zahlung nach, so ist die Gebühr nach Abs. 1 Z 2 erster Fall zu bemessen; weist der Verpflichtete die Zahlung bei späteren Vollzugsversuchen nach, insbesondere wenn Zahlung dem Gerichtsvollzieher in Aussicht gestellt wurde, so richtet sich die Vollzugsgebühr nach Abs. 1 Z 1.
(4) Die Gebührenpflicht entsteht mit Verwirklichung der in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Tatbestände. Bei Verwirklichung mehrerer Tatbestände nach Z 1, 2 und 4 richtet sich die Gebühr nach der höchsten Gebühr."
§ 249 der Exekutionsordnung (hier in der Fassung BGBl. Nr. 519/1995) lautet auszugsweise:
"1) Die Exekution auf bewegliche körperliche Sachen erfolgt durch Pfändung und Verkauf derselben.
(2) Die Übergabe des Exekutionsakts an das Vollstreckungsorgan enthält den Auftrag, Exekutionshandlungen so lange vorzunehmen, bis der Erfolg oder Nichterfolg feststeht. (...)
(3) ..."
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Argumentation der belangten Behörde stütze sich wesentlich auf den Gesetzessinn, wie er in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Ausdruck gebracht worden sei. Für den Gesetzessinn habe es aber zweifellos auch ganz wesentliche Bedeutung, welcher Arbeitsaufwand des Gerichtsvollziehers durch die Gebühr abgegolten werde. In diesem Sinne wäre klarzustellen gewesen, dass durch die Gebühr ein gemischter Arbeitsaufwand mit beträchtlichen Unterschieden (der Verpflichtete suche den Vollstrecker auf, der Vollstrecker müsse den Verpflichteten aufsuchen) abgegolten werde, dass aber ganz eindeutig nicht deshalb ein Unterschied im Arbeitsaufwand bestehe, weil es sich um eine von mehreren Teilzahlungen in einem Exekutionsakt handle, gegenüber der Vollzahlung in einem Exekutionsakt oder der einzigen Teilzahlung in einem anderen Exekutionsakt. Ermittlungsverfahren und Bescheidbegründung seien deshalb mangelhaft geblieben, weil diese Klarstellung nicht erfolgt sei und sich die belangte Behörde insgesamt nicht adäquat mit seinem diesbezüglichen Berufungsvorbringen auseinander gesetzt habe.
Unter dem Beschwerdepunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, entscheidend sei hier die Frage, welche Zusammenfassung § 12a VWGebG zugrundelege. Behördlicherseits werde offensichtlich davon ausgegangen, dass ein Gesamtexekutionsakt zusammenzufassen sei. Überhaupt nicht erörtert werde die andere Möglichkeit, dass eine Zusammenfassung lediglich hinsichtlich der einzelnen Akte (im Sinne von Handlungen des Vollstreckers) eines einheitlichen Vollzugsvorganges vorzunehmen sei. Dies dränge sich von der Natur der Sache her geradezu auf und es entspreche auch nur diese Version einer sinnvollen Gesetzesinterpretation.
Das gelte jedenfalls unter der Voraussetzung, dass hier nicht völlig einseitig eine Interpretation aus der Interessenssicht der Parteien - vor allem des Verpflichteten - erfolge, sondern auch, dass ins Auge gefasst werde, was den wesentlichen Zweck der Vollzugsgebühr ausmache, nämlich die Abgeltung der Arbeitsleistung des Gerichtsvollziehers. Wenn dieser in einem Zug etwa in der Wohnung oder in den Geschäftsräumlichkeiten des Verpflichteten verschiedene Teilakte durchführe, trete zweifellos aus der Kombination eine gewisse Arbeitsersparnis ein und es lasse sich aus diesem Blickwinkel die Regelung des § 12a Abs. 4 VWGebG rechtfertigen. Wenn jedoch an einem Tag der eine Vollstreckungsakt gesetzt werde und an einem anderen Tag - etwa, nachdem der Exekutionsakt sogar schon abgelegt worden sei - ein weiterer Vollstreckungsakt, sei es gleicher oder verschiedener Art, so trete keine Arbeitsersparnis ein. Wo aber keine Kombination mit einer Arbeitsersparnis gegeben sei, sei auch keine Rechtfertigung für eine Kombination in Richtung auf Gebührenkürzung gegeben. Es sei weiters nicht einzusehen, weshalb der Verpflichtete auf die dem behördlichen Standpunkt entsprechende Weise begünstigt werden solle. Dadurch, dass er Teilzahlungen leiste, werde die Sache so gestaltet, dass die Mehrarbeit anfalle, und dem entspreche, wenn er auch höhere Gebühren zu tragen habe.
Selbst die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Gesetzesmaterialien sprächen nicht gegen den Standpunkt des Beschwerdeführers. Das darin genannte Ziel, dass das Vollzugsendergebnis maßgeblich sein solle, könne dahin verstanden werden, dass hier ebenfalls nicht von einem ganzen Exekutionsakt auszugehen sei, sondern von einem einheitlichen Vollzugsvorgang. Das Argument, der Gerichtsvollzieher könnte ausgehend von dem vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsstandpunkt eine "vollzugsgebührenfördernde" (im Original unter Anführungszeichen) Vorgangsweise wählen, sei unhaltbar. Es wäre mit seinen Dienstpflichten völlig unvereinbar, dass er nicht alle am Vollzugsort zum Vollzugszeitpunkt möglichen Vollzugsakte sofort setze. Er könnte dadurch außerdem in schwer wiegende Haftungen kommen. Es sei daher geradezu undenkbar, dass sich ein Gerichtsvollzieher auf eine solche Art und Weise verhalte.
Damit ergebe sich, dass sowohl die "Erfolgsorientierung" wie auch die effektive Durchführung der Exekutionen nach dem Standpunkt des Beschwerdeführers voll und ganz gewährleistet sei.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Mit der Exekutionsordnungs-Novelle 1995, BGBl. Nr. 519, erfolgten weit gehende Änderungen des Fahrnisexekutionsverfahrens; zugleich kam es auch zu einer Novellierung des VWGebG, insbesondere (nebst einer Anhebung der Gebühren) zur Einführung des § 12a leg. cit. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 195 der Beilagen 19. GP, heißt es zu den Änderungen des VWGebG zunächst allgemein (Seite 57), nach § 249 EO (in der geänderten Fassung) könne das Vollstreckungsorgan tätig werden, bis der Erfolg oder Nichterfolg der Fahrnisexekution feststehe. Dies erfordere auch eine Neugestaltung der Vollzugs- und Wegegebühren für den ersten Verfahrensabschnitt, und zwar für das Auffindungsverfahren, weil sonst die Arbeitsweise der Gerichtsvollzieher die Höhe der Gebühren bestimmen würde. Eine Alternative wäre, dass den Gerichtsvollziehern Gebühren nur bei Zweckmäßigkeit der Amtshandlung zustünden, wofür jedoch eine arbeitsintensive Überprüfung der Vollzugs- und Wegegebühren nötig wäre und damit ein Personalmehrbedarf. Die Vollzugs- und Wegegebühren sollten mehr als derzeit vom Erfolg oder Nichterfolg des Gerichtsvollziehers abhängen. Sie sollten daher erfolgsorientierter gestaltet werden. Aus diesem Grund würden für das Auffindungsverfahren im § 12a Regelungen über die Vollzugsgebühren und im § 17a über die Wegegebühren getroffen. Hiebei ergäben sich folgende finanzielle Auswirkungen (es folgen zwei Seiten an Darlegungen, auch unter Darstellung statistischen Materials hinsichtlich der Exekutionsverfahren und der Ergebnisse solcher Verfahren).
Speziell zu § 12a VWGebG heißt es (Seite 60), die Vollzugsgebühren sollten für das Auffindungsverfahren neu und erfolgsorientierter gestaltet werden. Hiebei werde davon abgegangen, die Gebühr von der hereinzubringenden Forderung abhängig zu machen. Sie solle stattdessen vom Vollzugsergebnis bestimmt sein, wobei Gebühren für das Endergebnis zustünden, d.h. die Gebühr nicht bei jedem Zwischenschritt entstehe, z.B. wenn ein Vollzugsversuch wegen eines versperrten Vollzugsortes scheitere, sondern erst, wenn die Tätigkeit im Auffindungsverfahren beendet sei, z.B. bei Pfändung. Der Gerichtsvollzieher habe somit unter Umständen mehrere Vollzugsversuche durchzuführen, bis eine Gebührenpflicht entstehe (...). Es werde daher festgelegt, dass die Gebühr nicht so - wie dies § 1 Abs. 1 bestimme - mit Eintreffen an der Vollzugsstelle, sondern erst mit Verwirklichung eines Tatbestands nach Abs. 1 entstehe (..).
Der Verwaltungsgerichtshof tritt vor diesem Hintergrund, insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass die Gebühren für das "Endergebnis" (des Auffindungsverfahrens) zustehen sollen, der Auffassung der belangten Behörde bei, dass das Wort "Teilzahlung" in § 12a Abs. 1 Z. 1 VWGebG als Ergebnis des Auffindungsverfahrens zu verstehen ist (in den Fällen, in welchen es nicht mit vollem Erfolg, also mit gänzlicher Zahlung, sondern nur mit Teilerfolg, also Teilzahlung, endet). Es ist daher die Auffassung der belangten Behörde zutreffend, dass vorliegendenfalls auf das Endergebnis abzustellen ist und nicht für jede Teilzahlung separat die volle Gebühr anfällt.
Auch der Einwand, damit werde der Arbeitsaufwand des Gerichtsvollziehers nicht adäquat abgedeckt, verfängt nicht. Es ist zwar richtig, dass diese Gebühren einen besoldungsrechtlichen Anspruch darstellen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1997, Zl. 95/12/0025). Das bedeutet aber nicht, dass zwingend jeder einzelne Vollzugsschritt isoliert betrachtet werden müsste. Vielmehr ist es nicht sachwidrig, unter Bedachtnahme auf die Gesamtheit aller Auffindungsverfahren, von denen aus der Sicht des Gerichtsvollziehers manche mehr und manche weniger Arbeit bereiten, von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen, womit es vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gebotes, dass das Besoldungsrecht der Beamten "im Großen und Ganzen" sachgerecht zu sein hat, nicht zwingend geboten ist, jeden einzelnen Vollzugsschritt zu honorieren. Wie nämlich der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, liegt die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, sofern er mit seiner Regelung nicht gegen das sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende Sachlichkeitsgebot verstößt (VfSlg. 9607/1983). Dabei ist dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen; er ist lediglich gehalten, das Dienst- und Besoldungsrecht (sowie Pensionsrecht) derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (vgl. etwa VfSlg. 11193/1986, 12154/1989).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. Oktober 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120266.X00Im RIS seit
21.12.2000