TE Vfgh Beschluss 2014/2/20 B78/2014

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Veröffentlicht am 20.02.2014
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §34
ZPO §530

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags mangels Darlegung eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes

Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2013, B1354/2010, abgeschlossenen Verfahrens wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Sachverhalt

1. Mit Bescheid vom 13. August 2010 wies die Oberösterreichische Landesregierung die Vorstellung der Antragsteller gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Oberkappel vom 1. März 2010 ab und bestätigte damit die Untersagung der von den Antragstellern beantragten Bauführung auf dem Grundstück Nr 5580, KG Oberkappel, auf Grund der Widmung "Trenngrün 2" im Flächenwidmungsplan der betroffenen Gemeinde. Die dagegen erhobene, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde wies der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2013, B1354/2010, ab und trat diese gemäß Art144 Abs3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab.

2. Mit dem vorliegenden Antrag begehren die Antragsteller die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof. Indem der Verfassungsgerichthof in seiner Entscheidung in der Wiedergabe des Sachverhaltes davon ausgegangen sei, dass der Erstantragsteller Alleineigentümer des Baugrundstücks mit der (damaligen) Nummer 2280/1 gewesen sei, habe er das Erkenntnis vom 11. Dezember 2013 "auf falscher Entscheidungsgrundlage" getroffen, weil dies nicht den Tatsachen entspreche. Tatsächlich seien beide Antragsteller Eigentümer des Baugrundstücks gewesen.

II. Erwägungen

1. Der Verfassungsgerichtshof hat bei der Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Beschwerdesache (§34 erster Satz VfGG) im Hinblick auf §35 Abs1 VfGG auch die Bestimmung des §538 Abs1 ZPO sinngemäß anzuwenden. Ihr zufolge ist eine (Wiederaufnahms-)Klage insbesondere dann zurückzuweisen, wenn sie nicht auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt ist (siehe dazu etwa VfSlg 13.969/1994). Dies trifft für den vorliegenden Wiederaufnahmeantrag zu.

2. In ihrem Schriftsatz machen die Antragsteller keinen der in §§530 f. ZPO genannten Wiederaufnahmegründe ausdrücklich geltend. Als einzigen Grund für die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2013, B1354/2010, abgeschlossenen Verfahrens führen sie ins Treffen, dass der Verfassungsgerichtshof in dieser Entscheidung festgestellt habe, der Erstantragsteller sei Alleineigentümer des Baugrundstückes mit der (damaligen) Nummer 2280/1 gewesen. Dies entspreche nachweislich nicht den Tatsachen, weshalb das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs auf einer falschen Entscheidungsgrundlage ergangen sei. Damit wird aber keiner der in §§530 f. ZPO genannten Wiederaufnahmegründe geltend gemacht.

III. Ergebnis

Da sich der Wiederaufnahmeantrag auf keinen gesetzlichen Wiederaufnahmegrund stützt, ist er gemäß §34 VfGG, §538 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. VfGH 27.6.2012, B329/12).

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B78.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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