TE Vfgh Beschluss 2014/2/20 B182/2014

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Veröffentlicht am 20.02.2014
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Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
BetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr §13 Abs1 Z2, Abs2

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen die ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheids betreffend den Entzug des Taxiausweises des Beschwerdeführers mangels Beschwer

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 27. September 2012 wurde dem Beschwerdeführer dessen Taxiausweis auf die Dauer von vier Jahren ab Zustellung des Bescheides gemäß §13 Abs2 iVm §6 Abs1 Z3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994 mit der Begründung entzogen, dass der Beschwerdeführer insbesondere auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung die gesetzlich gebotene Vertrauenswürdigkeit eines Taxilenkers nicht mehr aufweise.

Dieser mit Berufung des Beschwerdeführers angefochtene Bescheid wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16. Dezember 2013 gemäß §66 Abs4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ersatzlos behoben. Die Behebung wurde von der Berufungsbehörde insbesondere damit begründet, dass der von der erstinstanzlichen Behörde herangezogene §13 Abs2 BO 1994 zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr anwendbar sei. Der Taxiausweis sei zwischenzeitlich gemäß §13 Abs1 Z2 BO 1994 wegen Wegfalls der Vertrauenswürdigkeit ungültig geworden; da eine Abänderung des angefochtenen Bescheides in einen diesbezüglichen Feststellungsbescheid von der funktionellen Zuständigkeit der Berufungsbehörde aber nicht gedeckt sei, sei der Bescheid ersatzlos zu beheben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde.

2. Gemäß Art144 Abs1 B-VG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erkannte der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen
Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der Unabhängigen Verwaltungssenate, sofern der Beschwerdeführer behauptete, durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Eine wie die vorliegende Beschwerde innerhalb des in §6 Abs1 VwGbk-ÜG genannten Zeitraumes erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung. Voraussetzung der Zulässigkeit einer solchen Beschwerde ist zumindest die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in subjektiven Rechten, was immer dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßigen Anordnungen und Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte (oder Pflichten) begründet, verändert oder feststellt (vgl. VfSlg 17.840/2006, 17.920/2006, 18.442/2007).

Die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid setzt sohin auch ein Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides voraus. Ein solches Interesse ist nur gegeben, wenn nach Aufhebung des Bescheides ein durch diesen bewirkter Rechtsnachteil des Beschwerdeführers vermieden wird. Dabei kommt es nicht auf eine subjektive Beurteilung durch den Beschwerdeführer an, sondern darauf, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes angenommen werden kann, dass der angefochtene Bescheid im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil verändert (vgl. VfSlg 11.764/1988, 16.516/2002, 18.171/2007).

3. Das ist hinsichtlich der ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde nicht der Fall, da dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid – unbeschadet des weiteren rechtlichen Vorgehens der Behörde, welche den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat – kein Rechtsnachteil erwächst. Vielmehr wurde dem Berufungsbegehren des Beschwerdeführers durch die Behebung des angefochtenen Bescheides im Ergebnis voll Rechnung getragen und der den Beschwerdeführer belastende Bescheid beseitigt. Dem Beschwerdeführer fehlt daher die Beschwer, um den ergangenen Berufungsbescheid mit einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof anfechten zu können.

4. Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Beschwer, Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, Taxis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B182.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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