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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §64 Abs1 Z1 litfLeitsatz
Zuspruch von Barauslagen an den als Verfahrenshelfer einschreitenden Rechtsanwalt in belegter Höhe; Abweisung des MehrbegehrensSpruch
I. Dem Vertreter zur Verfahrenshilfe wird der Ersatz von Barauslagen in der Höhe von € 33,60 zugesprochen.
II. Im Übrigen wird der Antrag auf Ersatz von Barauslagen abgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Der einschreitende und dem Beschwerdeführer zu U2633/2012 als Verfahrenshelfer beigegebene Rechtsanwalt begehrt mit seinem Schriftsatz vom 17. Jänner 2014 – elektronisch eingebracht am 9. Februar 2014 – gestützt auf §64 Abs1 Z1 litf ZPO iVm §35 Abs1 VfGG die vorläufige Berichtigung aus Amtsgeldern von Barauslagen in der Höhe von insgesamt € 237,85. Dieser Betrag setzt sich laut Antragsformular wie folgt zusammen:
"Schreibaufwand und Telefonspesen € 40,00
168 Kopien Bescheide Bundesasylamt, Ergänzungen,
Niederschriften, Beschwerdeergänzung, Urteil € 184,80
Porti € 9,45
ERV-Einbringungsgebühr Art144[a] Beschwerde € 3,60"
1.1. Mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2014 – zugestellt am 29. Jänner 2014 – wurde der antragstellende Rechtsanwalt u.a. aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen Belege für die von ihm geltend gemachten Barauslagen vorzulegen. Auf die nach §19 Abs3 VfGG eintretenden Säumnisfolgen wurde hingewiesen.
1.2. Im ERV-Übertragungsprotokoll vom 9. Februar 2014 führte der Antragsteller unter der Rubrik "Anmerkung" hiezu wie folgt aus:
"Barauslagen- und Fahrtkostenersatz in Verfahrenshilfesachen. Es handelt sich um Kopien, die ich für meinen HANDAKT kopiert habe. Eine Bescheinigung bzw. Nachweis ist mir hiezu nicht möglich." (Hervorhebung im Original)
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind behauptete Barauslagen zu belegen. Wird ein Mindestmaß an Glaubhaftmachung unterlassen, fehlt es an einer Voraussetzung für den Zuspruch der Barauslagen nach §64 Abs1 Z1 litf ZPO (vgl. hiezu zB VfSlg 12.402/1990, 16.569/2002, 16.905/2003, 18.272/2007).
2.1. Mangels näherer Angaben geht der Gerichtshof davon aus, dass die Vervielfältigung des Aktes mit Hilfe eines kanzleieigenen Kopierapparates erfolgte, wofür jedoch lediglich ein Betrag von € 0,20 pro Kopie als ersatzfähiger Kostenaufwand in Betracht kommt (vgl. etwa VfSlg 17.836/2006, 18.082/2007, 18.272/2007). Es ist daher hinsichtlich der im Antrag geltend gemachten 168 Kopien ein Betrag in Höhe von insgesamt € 33,60 zuzusprechen.
2.2. Der in der Höhe darüber hinausgehende Antrag ist mangels Glaubhaftmachung des Auflaufens der behaupteten Barauslagen abzuweisen (vgl. u.a. auch VfSlg 18.272/2007).
3. Dieser Beschluss konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:U2633.2012Zuletzt aktualisiert am
25.03.2014