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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979Norm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Rechnungshofbeamten; gesetzmäßige Zusammensetzung des zuständigen Senats der Disziplinarkommission; keine VerjährungSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Rechnungshof).
2. In Folge einer Disziplinaranzeige vom 30. Juli 2012 gegen den Beschwerdeführer und eines – mangels bestimmter Anführung des vorgeworfenen rechtswidrigen Verhaltens – im Instanzenzug behobenen Einleitungsbeschlusses der Disziplinarkommission beim Rechnungshof (im Folgenden: Disziplinarkommission) vom 11. September 2012 erging am 21. Mai 2013 ein (abermaliger) Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission gegen den Beschwerdeführer.
3. Mit Bescheid vom 5. August 2013 gab die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (im Folgenden: Berufungskommission) der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge: Spruchpunkt 1 zum Vorwurf, die in §43 Abs2 BDG 1979 festgelegte Dienstpflicht zur Vertrauenswahrung verletzt zu haben, wurde dahingehend abgeändert, dass die Wortfolge "drei gefälschte Wertmarken im Wert von 1.285,61 EUR" durch die Wortfolge "zwei gefälschte Wertmarken im Wert von jeweils 593 EUR, wobei die zweitgenannte Wertmarke lediglich 228 Tage lang benutzbar war" ersetzt wurde; Spruchpunkt 2 zum Vorwurf, die in §48 Abs1 BDG 1979 festgelegte Dienstpflicht zur (korrekten) Erfassung der Dienstzeit verletzt zu haben, wurde dahingehend abgeändert, dass die Nichteinleitung des Disziplinarverfahrens erfolgt.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung (Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission vom 22.1.2013) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
Begründend bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Die zum Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides gültige Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission enthalte keine umfassenden Regelungen über die Verteilung bereits anhängiger Geschäfte, sondern lediglich für "Rechtssachen[,] die vor [23. Jänner 2013] nicht beschlossen wurden". Weil die vorliegende Rechtssache jedenfalls nicht als "vor [23. Jänner 2013] nicht beschlossen" angesehen werden könne, sei die Zuständigkeit ungeregelt geblieben. Im Übrigen sei unklar, wie die Begriffe "Rechtssachen" und "beschlossen" auszulegen seien. Damit entspreche die Geschäftsverteilung aber nicht den "Grundsätze[n] [der] Nachprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Einhaltung von behördlichen Zuständigkeitsvorschriften" bzw. dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Erachte man hingegen die Übergangsbestimmung der Geschäftsverteilung für Rechtssachen, die vor 23. Jänner 2013 nicht beschlossen wurden, für anwendbar, bewirke dies eine dem §101 Abs4 BDG 1979 widersprechende Änderung der Zusammensetzung der Senate ohne unbedingtem Bedarf.
5. In einem "ergänzenden Schriftsatz" bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Der Beschwerdeführer sei auch dadurch im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, dass trotz Eintritts der Verjährung mit Ablauf des 5. Dezember 2012 ein Einleitungsbeschluss gefasst wurde. Die Hemmung der Verjährung gemäß §94 Abs2 Z3 bis 5 BDG 1979 habe bereits am 25. April 2012 mit der Mitteilung des Beschwerdeführers an die Dienstbehörde über die Einstellung des Verfahrens nach der StPO und nicht erst am 11. Juni 2012 mit dem Einlangen der entsprechenden Mitteilung der Staatsanwaltschaft bei der Dienstbehörde geendet. Außerdem habe die Hemmung der Verjährung gemäß §94 Abs2 Z2 BDG 1979 bereits mit der Veranlassung der Zustellung des Berufungsbescheides und nicht erst mit der frühesten Zustellung an eine Verfahrenspartei geendet.
6. Die Berufungskommission als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher die Abweisung der Beschwerde beantragt und dem Beschwerdevorbringen im Wesentlichen wie folgt entgegengetreten wird:
Die Übergangsregelung der Geschäftsverteilung vom 22. Jänner 2013 bezüglich "Rechtssachen, die vor [23. Jänner 2013] noch nicht beschlossen worden sind", sei im vorliegenden Fall einschlägig gewesen: Die Rechtssache "Einleitung oder Nichteinleitung des Disziplinarverfahrens" sei – in Folge der Aufhebung des Einleitungsbeschlusses vom 11. September 2012 durch die Berufungskommission – vor 23. Jänner 2013 noch nicht beschlossen gewesen. Der gemäß Geschäftsverteilung vom 28. November 2011 berufene Senat sei daher weiterhin, allerdings in der Zusammensetzung gemäß der Geschäftsverteilung vom 22. Jänner 2013 zuständig gewesen. Eine rechtswidrige Änderung der Senatszusammensetzung liege nicht vor, da mit Ende 2012 die fünfjährige Bestellungsperiode gemäß §98 Abs3 BDG 1979 geendet habe und daduch eine originäre Bildung der Senate für das Kalenderjahr 2013 notwendig wurde; im Übrigen ziele §101 Abs4 BDG 1979 nur auf die Änderung der Zusammensetzung der Senate während eines laufenden Geschäftsverteilungsjahres ab.
Im Hinblick auf die Verjährungseinrede des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde zu Recht auf das Einlangen der Mitteilung der Staatsanwaltschaft bzw. auf die früheste Zustellung des Berufungsbescheides an eine Verfahrenspartei abgestellt.
7. Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik.
II. Rechtslage
1. Die §§94, 98, 101 und 123 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl 333, idF BGBl I 140/2011, lauteten – auszugsweise – wie folgt:
"Verjährung
§94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§123 Abs1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z1 genannte Frist um sechs Monate.
[…]
(2) Der Lauf der in Abs1 […] genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt
[…]
2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Berufungskommission,
[…]
3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO […],
4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
a) über die Beendigung […] des gerichtlichen Verfahrens […],
b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens […]
[…]
bei der Dienstbehörde.
[…]
Disziplinarkommissionen
§98. (1) Bei jeder obersten Dienstbehörde ist eine Disziplinarkommission einzurichten.
(2) Die Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und die Stellvertreter müssen rechtskundig sein.
(3) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen sind mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei die oder der Vorsitzende, ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission von der Leiterin oder vom Leiter der Zentralstelle und die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder von dem (den) zuständigen Zentralausschuss (Zentralausschüssen) zu bestellen sind.
[…]
Disziplinarsenate
§101. (1) Die Disziplinarkommissionen und die Disziplinaroberkommission haben in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.
(2) Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission muß vom Zentralausschuß oder gemäß §98 Abs4 bestellt worden sein.
[…]
(4) Der Vorsitzende jeder Kommission hat jeweils bis zum Jahresschluß für das folgende Kalenderjahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diese zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.
(5) Die Geschäftseinteilung gemäß Abs4 ist mit dem Hinweis, dass sie von der oder von dem Vorsitzenden der Disziplinar(ober)kommission erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls an der Amtstafel am Sitz der Disziplinar(ober)kommission, kundzumachen.
[…]
Einleitung
§123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Gegen den Beschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (§118), ist die Berufung an die Berufungskommission zulässig.
[…]"
2. Die Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission beim Rechnungshof vom 22. Jänner 2013, Z112-Dis/13, lautet – auszugsweise – wie folgt:
"Für die vor dem 23. Jänner 2013 angefallenen Rechtssachen, die vor diesem Datum noch nicht beschlossen worden sind, gilt die neue Geschäftsverteilung mit der Maßgabe, dass keine Änderung in der Senatszuständigkeit eintritt."
III. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird insbesondere dann verletzt, wenn eine an sich zuständige, aber nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzte Kollegialbehörde entschieden hat (zB VfSlg 10.022/1984, 14.731/1997, 15.588/1999, 15.668/1999, 15.731/2000 und 16.572/2002).
2. Der Beschwerdeführer erachtet sich im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zunächst dadurch verletzt, dass die Disziplinarkommission in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Senatszusammensetzung entschieden habe.
Der Verfassungsgerichtshof vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen:
2.1. Der Bescheid der Disziplinarkommission wurde mit Zustellung am 27. Mai 2013 gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen. Zu diesem Zeitpunkt stand die Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission vom 22. Jänner 2013 in Kraft. Diese sieht vor, dass sie für die vor dem 23. Jänner 2013 angefallenen Rechtssachen, die vor diesem Datum noch nicht beschlossen worden sind, mit der Maßgabe gilt, dass keine Änderung in der Senatszuständigkeit eintritt. Die am 30. Juli 2012 bei der Disziplinarkommission eingelangte Disziplinaranzeige wurde auf Grund der Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission vom 28. Dezember 2011 – unbestritten zu Recht – deren Senat II zugewiesen. Keine folgende Geschäftsverteilung sah eine Änderung dieser Senatszuständigkeit vor; vielmehr wurde diese ausdrücklich aufrechterhalten. Der – sohin zuständige – Senat II der Disziplinarkommission erkannte im vorliegenden Fall in der – gegenüber der Geschäftsverteilung vom 28. Dezember 2011 neu geregelten – Zusammensetzung gemäß der Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission vom 22. Jänner 2013 und somit in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gültigen Zusammensetzung (vgl. VfGH 7.6.2013, B172/2013; 2.10.2013, B790/2013; VwGH 16.9.1998, 96/09/0072).
3. Der Beschwerdeführer wurde ferner auch nicht durch die Änderung der Zusammensetzung des erkennenden Senates der Disziplinarkommission in seinen Rechten verletzt:
Gemäß §101 Abs4 BDG 1979 hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission jeweils bis zum Jahresschluss für das folgende Kalenderjahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diese zu verteilen; die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden. Im vorliegenden Fall ist es zu keiner "Änderung" der Zusammensetzung der Senate im Sinne der zitierten Bestimmung gekommen, da eine solche "Änderung" bereits auf Grund des eindeutigen systematischen Zusammenhanges nur im Falle der Neuregelung der Geschäftsverteilung innerhalb eines laufenden Kalenderjahres vorliegen kann (vgl. VfGH 7.6.2013, B172/2013). Eine von der Geschäftsverteilung des Vorjahres abweichende Zusammensetzung der Senate der – zumal gemäß §98 Abs3 BDG 1979 nur auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellenden – Disziplinarkommission im Rahmen der "originären" Geschäftsverteilung für das jeweils folgende Kalenderjahr ist hingegen nicht auf Fälle des unbedingten Bedarfes beschränkt. Da im vorliegenden Fall bereits aus diesem Grund keine rechtswidrige Festlegung der Zusammensetzung der Senate vorliegt, kommt eine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (oder in sonstigen Rechten) auch insoweit nicht in Betracht (vgl. VfGH 2.10.2013, B790/2013). Im Übrigen verfängt das Vorbringen des Beschwerdeführers auch deshalb nicht, weil der Verfassungsgerichtshof die Bestellung eines neuen Vorsitzenden der Disziplinarkommission, wie sie im vorliegenden Fall erfolgte, ohnehin als Fall unbedingten Bedarfes anerkannt hat (vgl. VfGH 2.10.2013, B790/2013; weiters VfGH 7.6.2013, B172/2013).
4. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter schließlich auch dadurch verletzt, dass der Einleitungsbeschluss trotz Verjährung gemäß §94 Abs1 Z1 BDG 1979 gefasst wurde.
Auch mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht:
4.1. Die belangte Behörde geht zu Recht davon aus, dass die Verjährung zunächst von 28. März 2012 (Kenntnisnahme der Dienstbehörde von der Möglichkeit einer Dienstpflichtverletzung) bis 11. Juni 2012 (Einlangen der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über den Rücktritt von der Verfolgung bei der Dienstbehörde) gemäß §94 Abs2 Z3 bis 5 BDG 1979 sowie von 11. Oktober 2012 (Einlangen der Berufung bei der Berufungskommission) bis 26. November 2012 (früheste Zustellung der Berufungsentscheidung an eine Verfahrenspartei) gemäß §94 Abs2 Z2 BDG 1979 gehemmt und die – durch die Beauftragung der Dienstbehörde mit notwendigen Ermittlungen durch die Disziplinarkommission am 7. Dezember 2012 – um sechs Monate verlängerte Verjährungsfrist somit noch nicht verstrichen war.
4.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Hemmung gemäß §94 Abs2 Z3 bis 5 BDG 1979 ende bereits mit der Kenntnis der Dienstbehörde über die Beendigung des Strafverfahrens, ist ihm der klare Gesetzeswortlaut entgegenzuhalten, welcher auf das "Einlangen" der Mitteilung der Staatsanwaltschaft bei der Dienstbehörde abstellt (vgl. außerdem VwGH 30.6.2004, 2001/09/0029). Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Hemmung gemäß §94 Abs2 Z2 BDG 1979 wiederum das Abstellen auf das Datum der frühesten Zustellung der Berufungsentscheidung an eine Verfahrenspartei – im Unterschied zum Abstellen auf ihre Zustellung an die belangte Behörde bzw. die Veranlassung der Zustellung an die Verfahrensparteien – rügt, kann er damit mangels Relevanz für den Eintritt der Verjährung im vorliegenden Fall von vornherein keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter relevieren (vgl. im Übrigen Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 2010, 72).
IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre; ebenso wenig entstanden – aus der Sicht dieser Beschwerdesache – verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Der Beschwerdeführer wurde mithin auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.
Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde – wie im vorliegenden Fall – gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Dienstrecht, Disziplinarrecht, Disziplinarbehörden, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung, Einleitungsbeschluss (Disziplinarverfahren), VerjährungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:B1058.2013Zuletzt aktualisiert am
26.03.2014