RS Vwgh 2014/1/30 2011/05/0008

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Veröffentlicht am 30.01.2014
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Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2 Z4 litb;
ROG NÖ 1976 §21 Abs11 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2011/05/0056

Rechtssatz

Die Behörde hat sich zur Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung des örtlichen Raumordnungsprogramms im vorliegenden Fall auf § 21 Abs. 11 Z 4 iVm § 19 Abs. 2 Z 4 lit. b NÖ ROG 1976 gestützt. Auf diesen Versagungsgrund kann sich die Behörde auch dann berufen, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - die von der antragstellenden Gemeinde vorgelegten Unterlagen als nicht ausreichend für die Beurteilung der maßgeblichen Kriterien für die Flächenwidmung erweisen (vgl. hinsichtlich eines mangelhaften Gutachtens in einem Verfahren nach dem Slbg ROG 1998 das E vom 13. Juni 2012, 2010/06/0248).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011050008.X05

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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