Index
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §52;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2011/05/0056Rechtssatz
Die Behörde hat sich zur Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung des örtlichen Raumordnungsprogramms im vorliegenden Fall auf § 21 Abs. 11 Z 4 iVm § 19 Abs. 2 Z 4 lit. b NÖ ROG 1976 gestützt. Auf diesen Versagungsgrund kann sich die Behörde auch dann berufen, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - die von der antragstellenden Gemeinde vorgelegten Unterlagen als nicht ausreichend für die Beurteilung der maßgeblichen Kriterien für die Flächenwidmung erweisen (vgl. hinsichtlich eines mangelhaften Gutachtens in einem Verfahren nach dem Slbg ROG 1998 das E vom 13. Juni 2012, 2010/06/0248).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011050008.X05Im RIS seit
03.03.2014Zuletzt aktualisiert am
26.03.2014