RS Vwgh 2014/1/30 2011/05/0008

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Veröffentlicht am 30.01.2014
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Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2 Z4;
ROG NÖ 1976 §22;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2011/05/0056

Rechtssatz

Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte für die Annahme einer Hochwassergefährdung - die im gegenständlichen Fall aufgrund der unstrittigen Lage der Badehüttensiedlung im Hochwasserabflussbereich gegeben sind - hat die Behörde einen entsprechenden Sachverständigen für die Frage der Hochwassergefährdung beizuziehen (Hinweis E vom 24. Oktober 2006, 2005/06/0101).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011050008.X04

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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