Index
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §52;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2011/05/0056Rechtssatz
Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte für die Annahme einer Hochwassergefährdung - die im gegenständlichen Fall aufgrund der unstrittigen Lage der Badehüttensiedlung im Hochwasserabflussbereich gegeben sind - hat die Behörde einen entsprechenden Sachverständigen für die Frage der Hochwassergefährdung beizuziehen (Hinweis E vom 24. Oktober 2006, 2005/06/0101).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011050008.X04Im RIS seit
03.03.2014Zuletzt aktualisiert am
26.03.2014