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25/01 StrafprozessNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der Strafprozessordnung betreffend die Geltendmachung der Befangenheit eines Sachverständigen infolge Zumutbarkeit der Anregung eines Gesetzesprüfungsantrags in einem anhängigen StrafverfahrenRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Wortfolge "Sachverständigen oder" in §126 Abs4 StPO idF BGBl I 111/2010.
Der Antragsteller hat die Möglichkeit, im Falle seiner Verurteilung in dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren im Rechtsmittelverfahren eine amtswegige Antragstellung anzuregen; es steht ihm sohin frei, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die bekämpfte Wortfolge im Rahmen der Anfechtung des Urteils mittels Nichtigkeitsbeschwerde beim antragslegitimierten Obersten Gerichtshof vorzutragen, der für den Fall, dass er die Bedenken teilt, zur Einbringung eines Antrags auf Gesetzesprüfung beim VfGH verpflichtet wäre.
Kein Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, auch nicht im Hinblick auf den Umstand, dass dem Antragsteller im Falle einer Verurteilung der Vollzug einer Freiheitsstrafe droht (vgl VfSlg 15861/2000 und 18370/2008).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Strafprozessrecht, Sachverständige, Befangenheit, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:G101.2013Zuletzt aktualisiert am
24.03.2014