RS Vfgh 2014/2/20 B182/2014

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Veröffentlicht am 20.02.2014
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Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
BetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr §13 Abs1 Z2, Abs2

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen die ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheids betreffend den Entzug des Taxiausweises des Beschwerdeführers mangels Beschwer

Rechtssatz

Ein Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides ist hinsichtlich der ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde nicht gegeben, da dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid - unbeschadet des weiteren rechtlichen Vorgehens der Behörde, welche den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat - kein Rechtsnachteil erwächst. Vielmehr wurde dem Berufungsbegehren des Beschwerdeführers durch die Behebung des angefochtenen Bescheides im Ergebnis voll Rechnung getragen und der den Beschwerdeführer belastende Bescheid beseitigt. Dem Beschwerdeführer fehlt daher die Beschwer.

Entscheidungstexte

  • B182/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.02.2014 B182/2014

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Beschwer, Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, Taxis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B182.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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