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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Nichtaufnahme der Arzneispezialität Zebinix in den gelben Bereich des Erstattungskodex infolge nachvollziehbarer Beurteilung des Präparates als weitere Therapieoption mit gleichem oder ähnlichem therapeutischen Nutzen für Patienten im Vergleich zu den im Rahmen der pharmakologischen Evaluation festgelegten ArzneispezialitätenRechtssatz
Qualifikation der UHK als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag iSd Art133 Z4 B-VG in der bis zum Ablauf des 31.12.2013 geltenden Fassung und als Tribunal iSd Art6 EMRK; keine Befangenheit des Leiters der Abteilung "EBM/HTA" des Hauptverbandes; keine Bedenken gegen die Zusammensetzung der belangten Behörde (vgl B1429/2011, E v 21.02.2014).
Kein Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit und das Eigentumsrecht.
Die Entscheidung darüber, ob eine Arzneispezialität unter strengeren oder weniger strengen Voraussetzungen auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers abgegeben werden kann, berührt weder den Schutzbereich des Grundrechts auf Freiheit der Erwerbsausübung, noch greift eine solche Entscheidung ins Eigentumsrecht ein. Ebensowenig ist die Warenverkehrsfreiheit iSd Art34 AEUV berührt. Die Bestimmungen über die Aufnahme in den Erstattungskodex betreffen nämlich nicht die Merkmale der Ware selbst, sondern bloß deren Vertrieb.
Keine Willkür.
Die behördliche Annahme, Zebinix sei als Therapiealternative zu Oxcarbazepin mit diesem Präparat zu vergleichen (und daher wie dieses für den grünen Bereich geeignet) ist ebensowenig unschlüssig oder denkunmöglich wie der daraus gezogene weitere Schluss, die von der beschwerdeführenden Partei im Vergleich zum Umfang der Zulassung vorgenommene Einschränkung der Verschreibungsregel diene nur dem Zweck, dem gesundheitsökonomischen Vergleich mit dem deutlich billigeren Alternativprodukt im grünen Bereich auszuweichen.
Es ist daher aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde die Feststellung des Hauptverbandes, Zebinix sei eine weitere Therapieoption mit gleichem oder ähnlichem therapeutischen Nutzen für Patienten im Vergleich zu den im Rahmen der pharmakologischen Evaluation festgelegten Arzneispezialitäten (Einstufung gemäß §24 Abs2 Z2 VO-EKO anstelle der beantragten nach §24 Abs2 Z5 VO-EKO), für unbedenklich und ausreichend nachvollziehbar erachtete.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialversicherung, Arzneimittel, Tribunal, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung, Befangenheit, ErwerbsausübungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:B1427.2011Zuletzt aktualisiert am
27.03.2014