Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §64 Abs1 Z1 litfLeitsatz
Zuspruch von Barauslagen an den als Verfahrenshelfer einschreitenden Rechtsanwalt in belegter Höhe; Abweisung des MehrbegehrensRechtssatz
Mangels näherer Angaben geht der VfGH davon aus, dass die Vervielfältigung des Aktes mit Hilfe eines kanzleieigenen Kopierapparates erfolgte, wofür jedoch lediglich ein Betrag von € 0,20 pro Kopie als ersatzfähiger Kostenaufwand in Betracht kommt.
Abweisung des darüber hinausgehenden Begehrens mangels Glaubhaftmachung des Auflaufens der behaupteten Barauslagen (Schreibaufwand, Telefonspesen, Porti, ERV-Einbringungsgebühr).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:U2633.2012Zuletzt aktualisiert am
25.03.2014